Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2004/11/0134

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 16453 A/2004

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2004/11/0134

Entscheidungsdatum

14.09.2004

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
90/02 Führerscheingesetz

Norm

FSG 1997 §7 Abs1 idF 2002/I/129;
FSG 1997 §7 Abs3 idF 2002/I/129;
VwRallg;

Rechtssatz

Unabdingbare Voraussetzung für die Verneinung der Verkehrszuverlässigkeit eines Bewilligungswerbers ist, wie der Wortlaut des Paragraph 7, Absatz eins, FSG 1997 unmissverständlich zum Ausdruck bringt, das Vorliegen zumindest einer erwiesenen bestimmten Tatsache iSd Paragraph 7, Absatz 3, FSG 1997. Fehlt es an einer solchen bestimmten Tatsache (die auch in der wiederholten Begehung eines Delikts bestehen kann), so darf die Verkehrszuverlässigkeit eines Bewilligungswerbers auch dann nicht verneint werden, wenn er im Übrigen eine größere Zahl gerichtlich strafbarer Handlungen und/oder Verwaltungsübertretungen begangen hat. Für eine Verneinung der Verkehrszuverlässigkeit im Wege einer "gesamthaften Zusammenschau" des Fehlverhaltens ist im FSG 1997, sofern keine der strafbaren (wiederholten) Handlungen eine bestimmte Tatsache bildet, kein Raum.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004110134.X02

Im RIS seit

25.10.2004

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2018

Dokumentnummer

JWR_2004110134_20040914X02

Rechtssatz für 2004/11/0178

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 16515 A/2004

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2004/11/0178

Entscheidungsdatum

16.12.2004

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
90/02 Führerscheingesetz

Norm

FSG 1997 §7 Abs1;
FSG 1997 §7 Abs3;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2004/11/0134 E 14. September 2004 RS 2

Stammrechtssatz

Unabdingbare Voraussetzung für die Verneinung der Verkehrszuverlässigkeit eines Bewilligungswerbers ist, wie der Wortlaut des Paragraph 7, Absatz eins, FSG 1997 unmissverständlich zum Ausdruck bringt, das Vorliegen zumindest einer erwiesenen bestimmten Tatsache iSd Paragraph 7, Absatz 3, FSG 1997. Fehlt es an einer solchen bestimmten Tatsache (die auch in der wiederholten Begehung eines Delikts bestehen kann), so darf die Verkehrszuverlässigkeit eines Bewilligungswerbers auch dann nicht verneint werden, wenn er im Übrigen eine größere Zahl gerichtlich strafbarer Handlungen und/oder Verwaltungsübertretungen begangen hat. Für eine Verneinung der Verkehrszuverlässigkeit im Wege einer "gesamthaften Zusammenschau" des Fehlverhaltens ist im FSG 1997, sofern keine der strafbaren (wiederholten) Handlungen eine bestimmte Tatsache bildet, kein Raum.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004110178.X01

Im RIS seit

26.01.2005

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008

Dokumentnummer

JWR_2004110178_20041216X01

Rechtssatz für 2004/11/0118

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2004/11/0118

Entscheidungsdatum

27.01.2005

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
90/02 Führerscheingesetz

Norm

FSG 1997 §7 Abs1 idF 2002/I/129;
FSG 1997 §7 Abs3 idF 2002/I/129;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2004/11/0134 E 14. September 2004 RS 2

Stammrechtssatz

Unabdingbare Voraussetzung für die Verneinung der Verkehrszuverlässigkeit eines Bewilligungswerbers ist, wie der Wortlaut des Paragraph 7, Absatz eins, FSG 1997 unmissverständlich zum Ausdruck bringt, das Vorliegen zumindest einer erwiesenen bestimmten Tatsache iSd Paragraph 7, Absatz 3, FSG 1997. Fehlt es an einer solchen bestimmten Tatsache (die auch in der wiederholten Begehung eines Delikts bestehen kann), so darf die Verkehrszuverlässigkeit eines Bewilligungswerbers auch dann nicht verneint werden, wenn er im Übrigen eine größere Zahl gerichtlich strafbarer Handlungen und/oder Verwaltungsübertretungen begangen hat. Für eine Verneinung der Verkehrszuverlässigkeit im Wege einer "gesamthaften Zusammenschau" des Fehlverhaltens ist im FSG 1997, sofern keine der strafbaren (wiederholten) Handlungen eine bestimmte Tatsache bildet, kein Raum.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004110118.X02

Im RIS seit

07.03.2005

Dokumentnummer

JWR_2004110118_20050127X02

Rechtssatz für 2004/11/0201

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2004/11/0201

Entscheidungsdatum

23.05.2006

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
90/02 Führerscheingesetz

Norm

FSG 1997 §7 Abs1;
FSG 1997 §7 Abs3;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2004/11/0134 E 14. September 2004 RS 2

Stammrechtssatz

Unabdingbare Voraussetzung für die Verneinung der Verkehrszuverlässigkeit eines Bewilligungswerbers ist, wie der Wortlaut des Paragraph 7, Absatz eins, FSG 1997 unmissverständlich zum Ausdruck bringt, das Vorliegen zumindest einer erwiesenen bestimmten Tatsache iSd Paragraph 7, Absatz 3, FSG 1997. Fehlt es an einer solchen bestimmten Tatsache (die auch in der wiederholten Begehung eines Delikts bestehen kann), so darf die Verkehrszuverlässigkeit eines Bewilligungswerbers auch dann nicht verneint werden, wenn er im Übrigen eine größere Zahl gerichtlich strafbarer Handlungen und/oder Verwaltungsübertretungen begangen hat. Für eine Verneinung der Verkehrszuverlässigkeit im Wege einer "gesamthaften Zusammenschau" des Fehlverhaltens ist im FSG 1997, sofern keine der strafbaren (wiederholten) Handlungen eine bestimmte Tatsache bildet, kein Raum.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004110201.X01

Im RIS seit

06.07.2006

Dokumentnummer

JWR_2004110201_20060523X01

Rechtssatz für Ro 2018/11/0004

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ro 2018/11/0004

Entscheidungsdatum

26.04.2018

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
90/02 Führerscheingesetz

Norm

FSG 1997 §7 Abs1 idF 2002/I/129;
FSG 1997 §7 Abs3 idF 2002/I/129;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2004/11/0134 E 14. September 2004 VwSlg 16453 A/2004 RS 2

Stammrechtssatz

Unabdingbare Voraussetzung für die Verneinung der Verkehrszuverlässigkeit eines Bewilligungswerbers ist, wie der Wortlaut des Paragraph 7, Absatz eins, FSG 1997 unmissverständlich zum Ausdruck bringt, das Vorliegen zumindest einer erwiesenen bestimmten Tatsache iSd Paragraph 7, Absatz 3, FSG 1997. Fehlt es an einer solchen bestimmten Tatsache (die auch in der wiederholten Begehung eines Delikts bestehen kann), so darf die Verkehrszuverlässigkeit eines Bewilligungswerbers auch dann nicht verneint werden, wenn er im Übrigen eine größere Zahl gerichtlich strafbarer Handlungen und/oder Verwaltungsübertretungen begangen hat. Für eine Verneinung der Verkehrszuverlässigkeit im Wege einer "gesamthaften Zusammenschau" des Fehlverhaltens ist im FSG 1997, sofern keine der strafbaren (wiederholten) Handlungen eine bestimmte Tatsache bildet, kein Raum.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RO2018110004.J02.1

Im RIS seit

23.05.2018

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2018

Dokumentnummer

JWR_2018110004_20180426J02

Rechtssatz für Ra 2025/11/0110

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2025/11/0110

Entscheidungsdatum

24.03.2026

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
90/02 Führerscheingesetz

Norm

FSG 1997 §7 Abs1
FSG 1997 §7 Abs3
VwRallg

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2004/11/0134 E 14. September 2004 VwSlg 16453 A/2004 RS 2 (hier: Verkehrszuverlässigkeit eines Bewilligungswerbers bzw. des Inhabers einer Lenkberechtigung)

Stammrechtssatz

Unabdingbare Voraussetzung für die Verneinung der Verkehrszuverlässigkeit eines Bewilligungswerbers ist, wie der Wortlaut des Paragraph 7, Absatz eins, FSG 1997 unmissverständlich zum Ausdruck bringt, das Vorliegen zumindest einer erwiesenen bestimmten Tatsache iSd Paragraph 7, Absatz 3, FSG 1997. Fehlt es an einer solchen bestimmten Tatsache (die auch in der wiederholten Begehung eines Delikts bestehen kann), so darf die Verkehrszuverlässigkeit eines Bewilligungswerbers auch dann nicht verneint werden, wenn er im Übrigen eine größere Zahl gerichtlich strafbarer Handlungen und/oder Verwaltungsübertretungen begangen hat. Für eine Verneinung der Verkehrszuverlässigkeit im Wege einer "gesamthaften Zusammenschau" des Fehlverhaltens ist im FSG 1997, sofern keine der strafbaren (wiederholten) Handlungen eine bestimmte Tatsache bildet, kein Raum.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025110110.L01

Im RIS seit

21.04.2026

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2026

Dokumentnummer

JWR_2025110110_20260324L01