Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2004/08/0055

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 17095 A/2006

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

2004/08/0055

Entscheidungsdatum

20.12.2006

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz
62 Arbeitsmarktverwaltung
68/02 Sonstiges Sozialrecht

Norm

AMPFG 1994 §5b;
MSchG 1979 §10 Abs3;

Rechtssatz

Unter Betriebsstilllegung iSd Paragraph 10, Absatz 3, MSchG ist die dauernde Einstellung des Betriebes (Teilbetriebes) als Organisationseinheit zu verstehen. Der bloße Wechsel in der Person des Betriebsinhabers (Rücklegung der Gewerbeberechtigung des früheren Betriebsinhabers und Betriebsveräußerung) bedeutet bei Fortdauer der Betriebsidentität noch keine Betriebsstilllegung (Hinweis E 17.3.1982, 81/01/0307, VwSlg 10681 A/1982). Von einer Stilllegung des Betriebes oder Betriebsteils kann auch nach der Rsp der ordentlichen Gerichte nur dann die Rede sein, wenn eine die Betriebseigenschaft aufweisende Organisationseinheit als solche nicht mehr fortbesteht und ihre Stilllegung auf Dauer gerichtet ist (Hinweis mit näherer Begründung und weiteren Nachweisen OGH SZ 69/207). Es kann daher angesichts der bloßen Verpachtung eines Betriebes von einer Betriebseinstellung im objektiven Sinne und auf Dauer nicht die Rede sein (zum Begriff der Betriebseinstellung iSd Paragraph 5 b, AMPFG Hinweis 18.12.2003, 2000/08/0207).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004080055.X04

Im RIS seit

20.02.2007

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008

Dokumentnummer

JWR_2004080055_20061220X04