§ 8 Abs. 6 Tir WWSLG 1952 bezieht sich auf die Eingangsphase eines Regulierungs- oder Ablöseverfahrens (vgl. die Überschrift des § 8 "Voraussetzung der Regulierung, Neuregulierung oder Ablöse") und bildet die Voraussetzungen für die amtswegige Einleitung eines Servitutenverfahrens ab, dies im Gegensatz zur Einleitung auf Antrag, deren Voraussetzungen in § 8 Abs. 2 bis 5 Tir WWSLG 1952 geregelt sind.Paragraph 8, Absatz 6, Tir WWSLG 1952 bezieht sich auf die Eingangsphase eines Regulierungs- oder Ablöseverfahrens vergleiche die Überschrift des Paragraph 8, "Voraussetzung der Regulierung, Neuregulierung oder Ablöse") und bildet die Voraussetzungen für die amtswegige Einleitung eines Servitutenverfahrens ab, dies im Gegensatz zur Einleitung auf Antrag, deren Voraussetzungen in Paragraph 8, Absatz 2 bis 5 Tir WWSLG 1952 geregelt sind.