Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
3
Geschäftszahl
2004/06/0217
Entscheidungsdatum
27.09.2005
Index
L85007 Straßen Tirol
Norm
LStG Tir 1989 §63 Abs3;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 98/06/0112 E 17. Dezember 1998 RS 1
(hier: ohne den Klammerausdruck am Ende)
Stammrechtssatz
Es ist im öffentlichen Interesse gelegen, daß eine öffentliche Verkehrsfläche dauernden Bestand hat und daß die Besitzverhältnisse daran schon im Hinblick auf die erforderlichen Bau- und Erhaltungsmaßnahmen unstrittig sind. Es bedarf daher keiner näheren Erörterung, daß in einem solchen Fall eine Enteignung durch Einräumung des Eigentums am Weggrundstück erforderlich ist (Hinweis E 20.6.1991, 90/06/0097; hier: bei der Verkehrsbedeutung von Gemeindestraßen ist eine Einräumung von Dienstbarkeit nicht zweckmäßig, weil für eine Gemeinde die Straßenverwaltung nur administrierbar ist, wenn sie auch Eigentümerin der Wegparzellen ist und die ständige Abhängigkeit von zahlreichen Eigentümern bei einem entsprechend großen Gemeindenetz - wie einer Stadtgemeinde mit 7500 Einwohnern - die Verwaltung zum Erliegen bringen würde, wozu noch kommt, daß der Gemeindestraßengrund zur Verlegung verschiedener kommunaler Leitungen benötigt wird).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004060217.X03
Im RIS seit
16.11.2005
Zuletzt aktualisiert am
02.02.2010
Dokumentnummer
JWR_2004060217_20050927X03