Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 98/06/0112

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

98/06/0112

Entscheidungsdatum

17.12.1998

Index

L85007 Straßen Tirol

Norm

LStG Tir 1989 §63 Abs3;

Rechtssatz

Es ist im öffentlichen Interesse gelegen, daß eine öffentliche Verkehrsfläche dauernden Bestand hat und daß die Besitzverhältnisse daran schon im Hinblick auf die erforderlichen Bau- und Erhaltungsmaßnahmen unstrittig sind. Es bedarf daher keiner näheren Erörterung, daß in einem solchen Fall eine Enteignung durch Einräumung des Eigentums am Weggrundstück erforderlich ist (Hinweis E 20.6.1991, 90/06/0097; hier: bei der Verkehrsbedeutung von Gemeindestraßen ist eine Einräumung von Dienstbarkeit nicht zweckmäßig, weil für eine Gemeinde die Straßenverwaltung nur administrierbar ist, wenn sie auch Eigentümerin der Wegparzellen ist und die ständige Abhängigkeit von zahlreichen Eigentümern bei einem entsprechend großen Gemeindenetz - wie einer Stadtgemeinde mit 7500 Einwohnern - die Verwaltung zum Erliegen bringen würde, wozu noch kommt, daß der Gemeindestraßengrund zur Verlegung verschiedener kommunaler Leitungen benötigt wird).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998060112.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2011

Dokumentnummer

JWR_1998060112_19981217X01

Rechtssatz für 2004/06/0217

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2004/06/0217

Entscheidungsdatum

27.09.2005

Index

L85007 Straßen Tirol

Norm

LStG Tir 1989 §63 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/06/0112 E 17. Dezember 1998 RS 1 (hier: ohne den Klammerausdruck am Ende)

Stammrechtssatz

Es ist im öffentlichen Interesse gelegen, daß eine öffentliche Verkehrsfläche dauernden Bestand hat und daß die Besitzverhältnisse daran schon im Hinblick auf die erforderlichen Bau- und Erhaltungsmaßnahmen unstrittig sind. Es bedarf daher keiner näheren Erörterung, daß in einem solchen Fall eine Enteignung durch Einräumung des Eigentums am Weggrundstück erforderlich ist (Hinweis E 20.6.1991, 90/06/0097; hier: bei der Verkehrsbedeutung von Gemeindestraßen ist eine Einräumung von Dienstbarkeit nicht zweckmäßig, weil für eine Gemeinde die Straßenverwaltung nur administrierbar ist, wenn sie auch Eigentümerin der Wegparzellen ist und die ständige Abhängigkeit von zahlreichen Eigentümern bei einem entsprechend großen Gemeindenetz - wie einer Stadtgemeinde mit 7500 Einwohnern - die Verwaltung zum Erliegen bringen würde, wozu noch kommt, daß der Gemeindestraßengrund zur Verlegung verschiedener kommunaler Leitungen benötigt wird).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004060217.X03

Im RIS seit

16.11.2005

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2010

Dokumentnummer

JWR_2004060217_20050927X03

Rechtssatz für 2009/06/0153

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2009/06/0153

Entscheidungsdatum

06.10.2011

Index

L85007 Straßen Tirol

Norm

LStG Tir 1989 §63 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/06/0112 E 17. Dezember 1998 RS 1 (hier: ohne den Klammerausdruck am Ende)

Stammrechtssatz

Es ist im öffentlichen Interesse gelegen, daß eine öffentliche Verkehrsfläche dauernden Bestand hat und daß die Besitzverhältnisse daran schon im Hinblick auf die erforderlichen Bau- und Erhaltungsmaßnahmen unstrittig sind. Es bedarf daher keiner näheren Erörterung, daß in einem solchen Fall eine Enteignung durch Einräumung des Eigentums am Weggrundstück erforderlich ist (Hinweis E 20.6.1991, 90/06/0097; hier: bei der Verkehrsbedeutung von Gemeindestraßen ist eine Einräumung von Dienstbarkeit nicht zweckmäßig, weil für eine Gemeinde die Straßenverwaltung nur administrierbar ist, wenn sie auch Eigentümerin der Wegparzellen ist und die ständige Abhängigkeit von zahlreichen Eigentümern bei einem entsprechend großen Gemeindenetz - wie einer Stadtgemeinde mit 7500 Einwohnern - die Verwaltung zum Erliegen bringen würde, wozu noch kommt, daß der Gemeindestraßengrund zur Verlegung verschiedener kommunaler Leitungen benötigt wird).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2009060153.X01

Im RIS seit

26.10.2011

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2011

Dokumentnummer

JWR_2009060153_20111006X01