Nur dann, wenn letzten Endes überhaupt die Verfahrenshilfe bewilligt wird, tritt gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 GGG die Verfahrenshilfe rückwirkend mit dem Tag ein, an dem sie beantragt wurde (Hinweis E 21. Jänner 1998, 96/16/0153; E 19. Oktober 1995, 95/16/0232).Nur dann, wenn letzten Endes überhaupt die Verfahrenshilfe bewilligt wird, tritt gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Satz 1 GGG die Verfahrenshilfe rückwirkend mit dem Tag ein, an dem sie beantragt wurde (Hinweis E 21. Jänner 1998, 96/16/0153; E 19. Oktober 1995, 95/16/0232).