Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2003/13/0157

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

2003/13/0157

Entscheidungsdatum

21.01.2004

Index

61/01 Familienlastenausgleich

Norm

FamLAG 1967 §2 Abs1 litd;

Rechtssatz

Mit dem Hinweis auf Paragraph 2, Absatz eins, Litera d, FamLAG, wonach einem Kind eine "Überlegungsfrist" in der Dauer von drei Monaten eingeräumt werde, welche auch seiner Tochter zugestanden wäre, kann der Beschwerdeführer nichts für sich gewinnen. Die von ihm ins Treffen geführte Frist steht lediglich bei Abschluss einer Schulausbildung zu, wovon bei einem vorzeitigen Abbruch der Berufsausbildung laut dem von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt, dass die Tochter des Beschwerdeführers nach dem Ende des zweiten Semesters vom Schulbesuch ferngeblieben ist und den Lehrgang nicht weiter besucht hatte, nicht gesprochen werden kann (Hinweis E 21. Oktober 1999, 97/15/0111).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003130157.X04

Im RIS seit

17.02.2004

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2009

Dokumentnummer

JWR_2003130157_20040121X04