Ausführungen dazu, dass bei der Prüfung der Frage, ob der Beamte (Bezirksoberförster) "besonderen Gefahren" im Sinn des § 19b GehG/Stmk ausgesetzt ist, von einem Vergleich mit anderen beim Land beschäftigten Förstern dieser Verwendungsgruppe auszugehen ist. Durch das Inkrafttreten des Stmk. L-DBR ist keine für die Beurteilung der hier relevanten Rechtsfragen maßgebliche Änderung der Rechtslage eingetreten, weil der § 173 Stmk. L-DBR weitgehend dem § 19b GehG/Stmk, der § 264 Abs. 7 Stmk. L-DBR hingegen weitgehend dem § 28a GehG/Stmk entspricht.Ausführungen dazu, dass bei der Prüfung der Frage, ob der Beamte (Bezirksoberförster) "besonderen Gefahren" im Sinn des Paragraph 19 b, GehG/Stmk ausgesetzt ist, von einem Vergleich mit anderen beim Land beschäftigten Förstern dieser Verwendungsgruppe auszugehen ist. Durch das Inkrafttreten des Stmk. L-DBR ist keine für die Beurteilung der hier relevanten Rechtsfragen maßgebliche Änderung der Rechtslage eingetreten, weil der Paragraph 173, Stmk. L-DBR weitgehend dem Paragraph 19 b, GehG/Stmk, der Paragraph 264, Absatz 7, Stmk. L-DBR hingegen weitgehend dem Paragraph 28 a, GehG/Stmk entspricht.