Da § 20 Abs. 1 GehG (lediglich) den Ersatz eines NOTWENDIGERWEISE entstandenen Mehraufwandes vorsieht, ist als Anspruchsvoraussetzung die zwingende Notwendigkeit für die Benützung eines privaten Personenkraftwagens zu fordern. Eine solche liegt nicht vor, wenn die dienstliche Aufgabe ohne Beistellung eines Kraftfahrzeuges ordentlich und in zumutbarer Weise bewältigt werden konnte, insbesondere also, wenn die Dienstreise mit öffentlichen Verkehrsmitteln (etwa den Österreichischen Bundesbahnen) hätte ausgeführt werden können. Dann ist nämlich ein dienstliches Interesse an der Verwendung eines Kraftfahrzeuges zu verneinen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 29. Juli 1992, Zl. 90/12/0312, und vom 2. September 1998, Zl. 93/12/0117, VwSlg 14957 A/1998, jeweils mit weiterem Nachweis arbeitsrechtlicher Judikatur des Obersten Gerichtshofes).Da Paragraph 20, Absatz eins, GehG (lediglich) den Ersatz eines NOTWENDIGERWEISE entstandenen Mehraufwandes vorsieht, ist als Anspruchsvoraussetzung die zwingende Notwendigkeit für die Benützung eines privaten Personenkraftwagens zu fordern. Eine solche liegt nicht vor, wenn die dienstliche Aufgabe ohne Beistellung eines Kraftfahrzeuges ordentlich und in zumutbarer Weise bewältigt werden konnte, insbesondere also, wenn die Dienstreise mit öffentlichen Verkehrsmitteln (etwa den Österreichischen Bundesbahnen) hätte ausgeführt werden können. Dann ist nämlich ein dienstliches Interesse an der Verwendung eines Kraftfahrzeuges zu verneinen vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 29. Juli 1992, Zl. 90/12/0312, und vom 2. September 1998, Zl. 93/12/0117, VwSlg 14957 A/1998, jeweils mit weiterem Nachweis arbeitsrechtlicher Judikatur des Obersten Gerichtshofes).