Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2003/10/0216

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

2003/10/0216

Entscheidungsdatum

22.12.2003

Index

L92051 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Burgenland
001 Verwaltungsrecht allgemein

Norm

SHG Bgld 2000 §8 Abs5;
VwRallg;

Rechtssatz

Der Begriff der Lebensgemeinschaft beschränkt sich nicht auf die rein materielle Seite; es handelt sich dabei um eine aus einer seelischen Gemeinschaft und dem Zusammengehörigkeitsgefühl heraus entstandene Bindung. Lebensgemeinschaft ist daher nicht nur ein äußerer Zustand, sondern sie setzt auch eine innere Einstellung der Partner voraus, die sich freilich im Allgemeinen nur aus äußeren Anzeichen erschließen lassen wird. Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang die Auffassung vertreten, dass die Einstellung der Beteiligten mit den Worten "gegenseitiger Beistand" umschrieben werden kann vergleiche dazu etwa das Erkenntnis vom 27. Oktober 2001, Zl 96/08/0100, mit Hinweis auf Vorjudikatur).

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003100216.X04

Im RIS seit

22.01.2004

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2014

Dokumentnummer

JWR_2003100216_20031222X04

Rechtssatz für 2001/11/0075

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2001/11/0075

Entscheidungsdatum

23.03.2004

Index

L92055 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Salzburg
001 Verwaltungsrecht allgemein

Norm

SHG Slbg 1975 §12 Abs1;
SHG Slbg 1975 §12 Abs2;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2003/10/0216 E 22. Dezember 2003 RS 4

Stammrechtssatz

Der Begriff der Lebensgemeinschaft beschränkt sich nicht auf die rein materielle Seite; es handelt sich dabei um eine aus einer seelischen Gemeinschaft und dem Zusammengehörigkeitsgefühl heraus entstandene Bindung. Lebensgemeinschaft ist daher nicht nur ein äußerer Zustand, sondern sie setzt auch eine innere Einstellung der Partner voraus, die sich freilich im Allgemeinen nur aus äußeren Anzeichen erschließen lassen wird. Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang die Auffassung vertreten, dass die Einstellung der Beteiligten mit den Worten "gegenseitiger Beistand" umschrieben werden kann vergleiche dazu etwa das Erkenntnis vom 27. Oktober 2001, Zl 96/08/0100, mit Hinweis auf Vorjudikatur).

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001110075.X03

Im RIS seit

16.04.2004

Dokumentnummer

JWR_2001110075_20040323X03

Rechtssatz für 2009/10/0265

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2009/10/0265

Entscheidungsdatum

26.09.2011

Index

L92054 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Oberösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein

Norm

SHG OÖ 1998 §7 Abs1;
SHG OÖ 1998 §9 Abs3;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2003/10/0216 E 22. Dezember 2003 RS 4

Stammrechtssatz

Der Begriff der Lebensgemeinschaft beschränkt sich nicht auf die rein materielle Seite; es handelt sich dabei um eine aus einer seelischen Gemeinschaft und dem Zusammengehörigkeitsgefühl heraus entstandene Bindung. Lebensgemeinschaft ist daher nicht nur ein äußerer Zustand, sondern sie setzt auch eine innere Einstellung der Partner voraus, die sich freilich im Allgemeinen nur aus äußeren Anzeichen erschließen lassen wird. Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang die Auffassung vertreten, dass die Einstellung der Beteiligten mit den Worten "gegenseitiger Beistand" umschrieben werden kann vergleiche dazu etwa das Erkenntnis vom 27. Oktober 2001, Zl 96/08/0100, mit Hinweis auf Vorjudikatur).

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2009100265.X02

Im RIS seit

02.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2011

Dokumentnummer

JWR_2009100265_20110926X02

Rechtssatz für 2013/08/0220

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2013/08/0220

Entscheidungsdatum

27.11.2014

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §36 Abs2;
NotstandshilfeV §2 Abs1;
NotstandshilfeV §2 Abs2;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2003/10/0216 E 22. Dezember 2003 RS 4

Stammrechtssatz

Der Begriff der Lebensgemeinschaft beschränkt sich nicht auf die rein materielle Seite; es handelt sich dabei um eine aus einer seelischen Gemeinschaft und dem Zusammengehörigkeitsgefühl heraus entstandene Bindung. Lebensgemeinschaft ist daher nicht nur ein äußerer Zustand, sondern sie setzt auch eine innere Einstellung der Partner voraus, die sich freilich im Allgemeinen nur aus äußeren Anzeichen erschließen lassen wird. Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang die Auffassung vertreten, dass die Einstellung der Beteiligten mit den Worten "gegenseitiger Beistand" umschrieben werden kann vergleiche dazu etwa das Erkenntnis vom 27. Oktober 2001, Zl 96/08/0100, mit Hinweis auf Vorjudikatur).

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2013080220.X01

Im RIS seit

11.02.2015

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2015

Dokumentnummer

JWR_2013080220_20141127X01