Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2003/07/0077

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

2003/07/0077

Entscheidungsdatum

08.07.2004

Index

L66504 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Oberösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
80/06 Bodenreform

Norm

FlVfGG §1 Abs1 idF 1967/078;
FlVfGG §49 Abs1;
FlVfGG §50 Abs2;
FlVfGGNov 1967;
FlVfLG OÖ 1979 §1 Abs2 idF 2001/086;
FlVfLG OÖ 1979 §28;
FlVfLG OÖ 1979 §29;
FlVfLG OÖ 1979 §30;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2003/07/0145 E 8. Juli 2004 RS 6

Stammrechtssatz

Die Nennung der "unzureichenden Betriebsgröße" als Agrarstrukturmangel fand mit der Flurverfassungsnovelle 1967, Bundesgesetzblatt 78, Eingang in die grundsatzgesetzlichen Vorschriften des Flurverfassungs-Grundsatzgesetzes (FlVfGG). In den Erläuterungen dazu (237 Blg NR römisch elf. GP, 7) wird hinsichtlich dieses Agrarstrukturmangels bemerkt, dass "der Boden im allgemeinen nicht vermehrt sondern nur durch eine Neuordnung seiner Flächeneinteilung und Flächenbenutzung samt allen hiezu nötigen technischen Vorkehrungen in seiner Nutzbarkeit nachhaltig verbessert werden" kann. Grundgewinn im Rahmen einer Zusammenlegung könne "durch Kultivierung und Planierung von Ödland (alte Flussarme, Hohlwege, alte Raine und ähnliches)" entstehen, "freiwerdende Flächen von auslaufenden Höfen könnten einzelnen Erwerbern oder der Gemeinschaft zu den Abfindungsgrundstücken zugeteilt werden" oder "durch die Bodengewinnung an Rainen und anderen Neukultivierungen könnten zusätzliche Nutzflächen eingebracht, zumindest aber der Verlust für die gemeinsamen Anlagen vermindert" werden. Die genannten Beispiele zeigen auf, dass zwar durch flurbereinigende Maßnahmen wie Beseitigung von Rainen oder Neukultivierungen bisher noch nicht genutzten Landes Fläche gewonnen werden kann, wobei aber in der Regel wohl lediglich der Flächenverlust durch die gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen vermindert werden wird. Eine nennenswerte Flächenvergrößerung für einzelne Betriebe wäre - folgt man den genannten Beispielen - nur in dem von der Agrarbehörde nicht steuerbaren Fall des "Erwerbes der Flächen von auslaufenden Höfen" gegeben. Diese erworbenen Flächen unterlägen aber - wie die eingebrachten und die durch Neukultivierung gewonnenen Flächen - ihrerseits dem Zusammenlegungsverfahren, dürften also nicht in einer Lage zugeteilt werden, die einen Agrarstrukturmangel (zB des zersplitterten Grundbesitzes) aufwiese.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003070077.X06

Im RIS seit

02.08.2004

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2012

Dokumentnummer

JWR_2003070077_20040708X06

Rechtssatz für 2003/07/0144

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

2003/07/0144

Entscheidungsdatum

08.07.2004

Index

L66504 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Oberösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
80/06 Bodenreform

Norm

FlVfGG §1 Abs1 idF 1967/078;
FlVfGG §49 Abs1;
FlVfGG §50 Abs2;
FlVfGGNov 1967;
FlVfLG OÖ 1979 §1 Abs2 idF 2001/086;
FlVfLG OÖ 1979 §28;
FlVfLG OÖ 1979 §29;
FlVfLG OÖ 1979 §30;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2003/07/0145 E 8. Juli 2004 RS 6

Stammrechtssatz

Die Nennung der "unzureichenden Betriebsgröße" als Agrarstrukturmangel fand mit der Flurverfassungsnovelle 1967, Bundesgesetzblatt 78, Eingang in die grundsatzgesetzlichen Vorschriften des Flurverfassungs-Grundsatzgesetzes (FlVfGG). In den Erläuterungen dazu (237 Blg NR römisch elf. GP, 7) wird hinsichtlich dieses Agrarstrukturmangels bemerkt, dass "der Boden im allgemeinen nicht vermehrt sondern nur durch eine Neuordnung seiner Flächeneinteilung und Flächenbenutzung samt allen hiezu nötigen technischen Vorkehrungen in seiner Nutzbarkeit nachhaltig verbessert werden" kann. Grundgewinn im Rahmen einer Zusammenlegung könne "durch Kultivierung und Planierung von Ödland (alte Flussarme, Hohlwege, alte Raine und ähnliches)" entstehen, "freiwerdende Flächen von auslaufenden Höfen könnten einzelnen Erwerbern oder der Gemeinschaft zu den Abfindungsgrundstücken zugeteilt werden" oder "durch die Bodengewinnung an Rainen und anderen Neukultivierungen könnten zusätzliche Nutzflächen eingebracht, zumindest aber der Verlust für die gemeinsamen Anlagen vermindert" werden. Die genannten Beispiele zeigen auf, dass zwar durch flurbereinigende Maßnahmen wie Beseitigung von Rainen oder Neukultivierungen bisher noch nicht genutzten Landes Fläche gewonnen werden kann, wobei aber in der Regel wohl lediglich der Flächenverlust durch die gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen vermindert werden wird. Eine nennenswerte Flächenvergrößerung für einzelne Betriebe wäre - folgt man den genannten Beispielen - nur in dem von der Agrarbehörde nicht steuerbaren Fall des "Erwerbes der Flächen von auslaufenden Höfen" gegeben. Diese erworbenen Flächen unterlägen aber - wie die eingebrachten und die durch Neukultivierung gewonnenen Flächen - ihrerseits dem Zusammenlegungsverfahren, dürften also nicht in einer Lage zugeteilt werden, die einen Agrarstrukturmangel (zB des zersplitterten Grundbesitzes) aufwiese.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003070144.X04

Im RIS seit

02.08.2004

Dokumentnummer

JWR_2003070144_20040708X04

Rechtssatz für 2003/07/0145

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 16404 A/2004

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

2003/07/0145

Entscheidungsdatum

08.07.2004

Index

L66504 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Oberösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
80/06 Bodenreform

Norm

FlVfGG §1 Abs1 idF 1967/078;
FlVfGG §49 Abs1;
FlVfGG §50 Abs2;
FlVfGGNov 1967;
FlVfLG OÖ 1979 §1 Abs2 idF 2001/086;
FlVfLG OÖ 1979 §28;
FlVfLG OÖ 1979 §29;
FlVfLG OÖ 1979 §30;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Nennung der "unzureichenden Betriebsgröße" als Agrarstrukturmangel fand mit der Flurverfassungsnovelle 1967, Bundesgesetzblatt 78, Eingang in die grundsatzgesetzlichen Vorschriften des Flurverfassungs-Grundsatzgesetzes (FlVfGG). In den Erläuterungen dazu (237 Blg NR römisch elf. GP, 7) wird hinsichtlich dieses Agrarstrukturmangels bemerkt, dass "der Boden im allgemeinen nicht vermehrt sondern nur durch eine Neuordnung seiner Flächeneinteilung und Flächenbenutzung samt allen hiezu nötigen technischen Vorkehrungen in seiner Nutzbarkeit nachhaltig verbessert werden" kann. Grundgewinn im Rahmen einer Zusammenlegung könne "durch Kultivierung und Planierung von Ödland (alte Flussarme, Hohlwege, alte Raine und ähnliches)" entstehen, "freiwerdende Flächen von auslaufenden Höfen könnten einzelnen Erwerbern oder der Gemeinschaft zu den Abfindungsgrundstücken zugeteilt werden" oder "durch die Bodengewinnung an Rainen und anderen Neukultivierungen könnten zusätzliche Nutzflächen eingebracht, zumindest aber der Verlust für die gemeinsamen Anlagen vermindert" werden. Die genannten Beispiele zeigen auf, dass zwar durch flurbereinigende Maßnahmen wie Beseitigung von Rainen oder Neukultivierungen bisher noch nicht genutzten Landes Fläche gewonnen werden kann, wobei aber in der Regel wohl lediglich der Flächenverlust durch die gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen vermindert werden wird. Eine nennenswerte Flächenvergrößerung für einzelne Betriebe wäre - folgt man den genannten Beispielen - nur in dem von der Agrarbehörde nicht steuerbaren Fall des "Erwerbes der Flächen von auslaufenden Höfen" gegeben. Diese erworbenen Flächen unterlägen aber - wie die eingebrachten und die durch Neukultivierung gewonnenen Flächen - ihrerseits dem Zusammenlegungsverfahren, dürften also nicht in einer Lage zugeteilt werden, die einen Agrarstrukturmangel (zB des zersplitterten Grundbesitzes) aufwiese.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003070145.X06

Im RIS seit

02.08.2004

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008

Dokumentnummer

JWR_2003070145_20040708X06