Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2003/07/0083

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2003/07/0083

Entscheidungsdatum

09.11.2006

Index

83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 1990 §1 Abs3 Z3;
AWG 1990 §1 Abs3;
AWG 1990 §32 Abs1;

Rechtssatz

Auf Grund der auf sachkundiger Ebene schlüssig dargelegten Gefahr einer von mit CKWs kontaminiertem Boden weiterhin ausgehenden Gefährdung des Grundwassers ist jedenfalls eine schadlose Behandlung des verunreinigten Bodens zur Vermeidung von Beeinträchtigungen iSd Paragraph eins, Absatz 3, AWG 1990 notwendig, zumal eine im öffentlichen Interesse erforderliche Sanierung der Kontamination geradezu geboten ist, um die Umwelt jedenfalls vor einer möglichen Verunreinigung "über das unvermeidliche Ausmaß hinaus" iSd Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 3, AWG 1990 zu schützen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2003070083.X01

Im RIS seit

04.12.2006

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2012

Dokumentnummer

JWR_2003070083_20061109X01