Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2003/05/0192

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2003/05/0192

Entscheidungsdatum

20.09.2005

Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien

Norm

BauO Wr §5 Abs4 lita;
BauO Wr §7;
BauO Wr §81 Abs2;
BauRallg;

Rechtssatz

Der hier anzuwendende Flächenwidmungs- und Bebauungsplan enthält Regelungen zur Berechnung der Gebäudehöhe, die von den im Paragraph 81, Absatz 2, BauO für Wien enthaltenen Anordnungen zur Berechnung der Gebäudehöhe für Grundstücke in Hanglage abweichen. Insbesondere wird im Plandokument zusätzlich normiert, dass der obere Abschluss der Gebäudefronten an keiner Stelle höher als das um 1,5 m vermehrte Ausmaß der zulässigen Gebäudehöhe über dem anschließenden Gelände liegen darf. Diese Anordnungen des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes im Zusammenhang mit der Festlegung des Gebietes als Schutzzone sind als in Bebauungsplänen zulässige Bestimmungen über die Gebäudehöhe gemäß Paragraph 5, Absatz 4, Litera a, BauO für Wien anzusehen, die unter Berücksichtigung der bestehenden Geländeformation erstellt wurden. Abweichungen vom gewachsenen Gelände sind daher für die Beurteilung einer vorgesehenen Bebauung nur insoweit heranzuziehen, als dies der Intention des Bebauungsplanes nicht zuwiderläuft. Eine Geländeanschüttung kann daher auf Grund der gegebenen Rechtslage nur insoweit maßgeblich sein, als sie unwesentlich von dem Gelände abweicht, das für die im Bebauungsplan enthaltenen Regelungen über die Festsetzung der Gebäudehöhe bestimmend war.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Gebäudehöhe BauRallg5/1/5 Baubewilligung BauRallg6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003050192.X02

Im RIS seit

26.10.2005

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2013

Dokumentnummer

JWR_2003050192_20050920X02

Rechtssatz für 2010/05/0063

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2010/05/0063

Entscheidungsdatum

18.03.2013

Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien

Norm

BauO Wr §5 Abs4 lita;
BauO Wr §7;
BauO Wr §81 Abs2;
BauRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2003/05/0192 E 20. September 2005 RS 2

Stammrechtssatz

Der hier anzuwendende Flächenwidmungs- und Bebauungsplan enthält Regelungen zur Berechnung der Gebäudehöhe, die von den im Paragraph 81, Absatz 2, BauO für Wien enthaltenen Anordnungen zur Berechnung der Gebäudehöhe für Grundstücke in Hanglage abweichen. Insbesondere wird im Plandokument zusätzlich normiert, dass der obere Abschluss der Gebäudefronten an keiner Stelle höher als das um 1,5 m vermehrte Ausmaß der zulässigen Gebäudehöhe über dem anschließenden Gelände liegen darf. Diese Anordnungen des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes im Zusammenhang mit der Festlegung des Gebietes als Schutzzone sind als in Bebauungsplänen zulässige Bestimmungen über die Gebäudehöhe gemäß Paragraph 5, Absatz 4, Litera a, BauO für Wien anzusehen, die unter Berücksichtigung der bestehenden Geländeformation erstellt wurden. Abweichungen vom gewachsenen Gelände sind daher für die Beurteilung einer vorgesehenen Bebauung nur insoweit heranzuziehen, als dies der Intention des Bebauungsplanes nicht zuwiderläuft. Eine Geländeanschüttung kann daher auf Grund der gegebenen Rechtslage nur insoweit maßgeblich sein, als sie unwesentlich von dem Gelände abweicht, das für die im Bebauungsplan enthaltenen Regelungen über die Festsetzung der Gebäudehöhe bestimmend war.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Gebäudehöhe BauRallg5/1/5 Baubewilligung BauRallg6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2010050063.X03

Im RIS seit

26.04.2013

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2018

Dokumentnummer

JWR_2010050063_20130318X03