Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 96/17/0247

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

96/17/0247

Entscheidungsdatum

30.08.1999

Index

E3L E09301000
E6J
L37307 Aufenthaltsabgabe Fremdenverkehrsabgabe Nächtigungsabgabe
Ortsabgabe Gästeabgabe Tirol

Norm

31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te Art33 Abs1;
61997CJ0338 Erna Pelzl VORAB;
AufenthaltsabgabeG Tir 1991 §1;
AufenthaltsabgabeG Tir 1991 §10;
AufenthaltsabgabeG Tir 1991 §2;
AufenthaltsabgabeG Tir 1991 §3;
AufenthaltsabgabeG Tir 1991 §5;
AufenthaltsabgabeG Tir 1991 §6;
AufenthaltsabgabeG Tir 1991 §7;

Rechtssatz

Nach der Rechtsprechung des EuGH (Hinweis auf das Urteil vom 8.6.1999 in den verbundenen Rechtssachen C-338/97, C-344/97 und C-390/97, Pelzl ua) sind wesentliche Merkmale der Mehrwertsteuer iSd Artikel 33, der Sechsten Mehrwertsteuer-Richtlinie: allgemeine Geltung der Steuer für alle sich auf Gegenstände und Dienstleistungen beziehenden Geschäfte; Festsetzung ihrer Höhe proportional zum Preis, den der Steuerpflichtige als Gegenleistung für die Gegenstände und Dienstleistungen erhält; Erhebung der Steuer auf jeder Produktionsstufe und Vertriebsstufe einschließlich der Einzelhandelsstufe, ungeachtet der Zahl der vorher bewirkten Umsätze; Abzug der auf den vorhergehenden Stufen bereits entrichteten Beiträge von der vom Steuerpflichtigen geschuldeten Steuer, so dass sich die Steuer auf einer bestimmten Stufe nur auf den auf dieser Stufe vorhandenen Mehrwert bezieht und die Belastung letztlich vom Verbraucher getragen wird. Die Abgabe nach dem Tiroler AufenthaltsabgabeG 1991 erfüllt die dargelegten Kriterien für die Annahme einer gemeinschaftsrechtswidrigen Mehrwertsteuer in keiner Weise. Insb die Voraussetzung der Proportionalität des Abgabenbetrages zu den Preisen, die der Abgabepflichtige in Rechnung gestellt erhält, ist nicht erfüllt.

Gerichtsentscheidung

EuGH 697J0338 Erna Pelzl VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1996170247.X01

Im RIS seit

16.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2011

Dokumentnummer

JWR_1996170247_19990830X01

Rechtssatz für 98/17/0191

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

98/17/0191

Entscheidungsdatum

11.12.2000

Index

E3L E09301000
E6J
L37059 Anzeigenabgabe Wien

Norm

31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te Art33 Abs1;
61997CJ0338 Erna Pelzl VORAB;
AnzeigenabgabeG Wr 1983 §1;
AnzeigenabgabeG Wr 1983 §4 idF 1994/009;
AnzeigenabgabeG Wr 1983 §5 idF 1994/009;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 96/17/0247 E 30. August 1999 RS 1 (hier mit Ausnahme des vorletzten und letzten Satzes)

Stammrechtssatz

Nach der Rechtsprechung des EuGH (Hinweis auf das Urteil vom 8.6.1999 in den verbundenen Rechtssachen C-338/97, C-344/97 und C-390/97, Pelzl ua) sind wesentliche Merkmale der Mehrwertsteuer iSd Artikel 33, der Sechsten Mehrwertsteuer-Richtlinie: allgemeine Geltung der Steuer für alle sich auf Gegenstände und Dienstleistungen beziehenden Geschäfte; Festsetzung ihrer Höhe proportional zum Preis, den der Steuerpflichtige als Gegenleistung für die Gegenstände und Dienstleistungen erhält; Erhebung der Steuer auf jeder Produktionsstufe und Vertriebsstufe einschließlich der Einzelhandelsstufe, ungeachtet der Zahl der vorher bewirkten Umsätze; Abzug der auf den vorhergehenden Stufen bereits entrichteten Beiträge von der vom Steuerpflichtigen geschuldeten Steuer, so dass sich die Steuer auf einer bestimmten Stufe nur auf den auf dieser Stufe vorhandenen Mehrwert bezieht und die Belastung letztlich vom Verbraucher getragen wird. Die Abgabe nach dem Tiroler AufenthaltsabgabeG 1991 erfüllt die dargelegten Kriterien für die Annahme einer gemeinschaftsrechtswidrigen Mehrwertsteuer in keiner Weise. Insb die Voraussetzung der Proportionalität des Abgabenbetrages zu den Preisen, die der Abgabepflichtige in Rechnung gestellt erhält, ist nicht erfüllt.

Gerichtsentscheidung

EuGH 61997J0338 Erna Pelzl VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998170191.X02

Im RIS seit

12.12.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2012

Dokumentnummer

JWR_1998170191_20001211X02

Rechtssatz für 2002/17/0153

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2002/17/0153

Entscheidungsdatum

25.06.2002

Index

E3L E09301000
E6J

Norm

31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te Art33 Abs1;
61997CJ0338 Erna Pelzl VORAB;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2002/17/0152 E 20. November 2002

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 96/17/0247 E 30. August 1999 RS 1 (hier mit Ausnahme des vorletzten und letzten Satzes)

Stammrechtssatz

Nach der Rechtsprechung des EuGH (Hinweis auf das Urteil vom 8.6.1999 in den verbundenen Rechtssachen C-338/97, C-344/97 und C-390/97, Pelzl ua) sind wesentliche Merkmale der Mehrwertsteuer iSd Artikel 33, der Sechsten Mehrwertsteuer-Richtlinie: allgemeine Geltung der Steuer für alle sich auf Gegenstände und Dienstleistungen beziehenden Geschäfte; Festsetzung ihrer Höhe proportional zum Preis, den der Steuerpflichtige als Gegenleistung für die Gegenstände und Dienstleistungen erhält; Erhebung der Steuer auf jeder Produktionsstufe und Vertriebsstufe einschließlich der Einzelhandelsstufe, ungeachtet der Zahl der vorher bewirkten Umsätze; Abzug der auf den vorhergehenden Stufen bereits entrichteten Beiträge von der vom Steuerpflichtigen geschuldeten Steuer, so dass sich die Steuer auf einer bestimmten Stufe nur auf den auf dieser Stufe vorhandenen Mehrwert bezieht und die Belastung letztlich vom Verbraucher getragen wird. Die Abgabe nach dem Tiroler AufenthaltsabgabeG 1991 erfüllt die dargelegten Kriterien für die Annahme einer gemeinschaftsrechtswidrigen Mehrwertsteuer in keiner Weise. Insb die Voraussetzung der Proportionalität des Abgabenbetrages zu den Preisen, die der Abgabepflichtige in Rechnung gestellt erhält, ist nicht erfüllt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002170153.X02

Im RIS seit

29.10.2002

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2011

Dokumentnummer

JWR_2002170153_20020625X02

Rechtssatz für 2001/17/0192

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2001/17/0192

Entscheidungsdatum

17.10.2002

Index

E3L E09301000
E6J

Norm

31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te Art33 Abs1;
61997CJ0338 Erna Pelzl VORAB;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 96/17/0247 E 30. August 1999 RS 1 (hier mit Ausnahme des vorletzten und letzten Satzes)

Stammrechtssatz

Nach der Rechtsprechung des EuGH (Hinweis auf das Urteil vom 8.6.1999 in den verbundenen Rechtssachen C-338/97, C-344/97 und C-390/97, Pelzl ua) sind wesentliche Merkmale der Mehrwertsteuer iSd Artikel 33, der Sechsten Mehrwertsteuer-Richtlinie: allgemeine Geltung der Steuer für alle sich auf Gegenstände und Dienstleistungen beziehenden Geschäfte; Festsetzung ihrer Höhe proportional zum Preis, den der Steuerpflichtige als Gegenleistung für die Gegenstände und Dienstleistungen erhält; Erhebung der Steuer auf jeder Produktionsstufe und Vertriebsstufe einschließlich der Einzelhandelsstufe, ungeachtet der Zahl der vorher bewirkten Umsätze; Abzug der auf den vorhergehenden Stufen bereits entrichteten Beiträge von der vom Steuerpflichtigen geschuldeten Steuer, so dass sich die Steuer auf einer bestimmten Stufe nur auf den auf dieser Stufe vorhandenen Mehrwert bezieht und die Belastung letztlich vom Verbraucher getragen wird. Die Abgabe nach dem Tiroler AufenthaltsabgabeG 1991 erfüllt die dargelegten Kriterien für die Annahme einer gemeinschaftsrechtswidrigen Mehrwertsteuer in keiner Weise. Insb die Voraussetzung der Proportionalität des Abgabenbetrages zu den Preisen, die der Abgabepflichtige in Rechnung gestellt erhält, ist nicht erfüllt.

Gerichtsentscheidung

EuGH 61997J0338 Erna Pelzl VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001170192.X02

Im RIS seit

21.02.2003

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2011

Dokumentnummer

JWR_2001170192_20021017X02

Rechtssatz für 2002/17/0284

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 7753 F/2002

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2002/17/0284

Entscheidungsdatum

17.10.2002

Index

E3L E09301000
E6J

Norm

31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te Art33 Abs1;
61997CJ0338 Erna Pelzl VORAB;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2002/17/0295 E 17. Oktober 2002

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 96/17/0247 E 30. August 1999 RS 1 (hier mit Ausnahme des vorletzten und letzten Satzes)

Stammrechtssatz

Nach der Rechtsprechung des EuGH (Hinweis auf das Urteil vom 8.6.1999 in den verbundenen Rechtssachen C-338/97, C-344/97 und C-390/97, Pelzl ua) sind wesentliche Merkmale der Mehrwertsteuer iSd Artikel 33, der Sechsten Mehrwertsteuer-Richtlinie: allgemeine Geltung der Steuer für alle sich auf Gegenstände und Dienstleistungen beziehenden Geschäfte; Festsetzung ihrer Höhe proportional zum Preis, den der Steuerpflichtige als Gegenleistung für die Gegenstände und Dienstleistungen erhält; Erhebung der Steuer auf jeder Produktionsstufe und Vertriebsstufe einschließlich der Einzelhandelsstufe, ungeachtet der Zahl der vorher bewirkten Umsätze; Abzug der auf den vorhergehenden Stufen bereits entrichteten Beiträge von der vom Steuerpflichtigen geschuldeten Steuer, so dass sich die Steuer auf einer bestimmten Stufe nur auf den auf dieser Stufe vorhandenen Mehrwert bezieht und die Belastung letztlich vom Verbraucher getragen wird. Die Abgabe nach dem Tiroler AufenthaltsabgabeG 1991 erfüllt die dargelegten Kriterien für die Annahme einer gemeinschaftsrechtswidrigen Mehrwertsteuer in keiner Weise. Insb die Voraussetzung der Proportionalität des Abgabenbetrages zu den Preisen, die der Abgabepflichtige in Rechnung gestellt erhält, ist nicht erfüllt.

Gerichtsentscheidung

EuGH 61997J0338 Erna Pelzl VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002170284.X02

Im RIS seit

21.02.2003

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2013

Dokumentnummer

JWR_2002170284_20021017X02