Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
96/17/0247
Entscheidungsdatum
30.08.1999
Index
E3L E09301000
E6J
L37307 Aufenthaltsabgabe Fremdenverkehrsabgabe Nächtigungsabgabe
Ortsabgabe Gästeabgabe Tirol
Norm
31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te Art33 Abs1;
61997CJ0338 Erna Pelzl VORAB;
AufenthaltsabgabeG Tir 1991 §1;
AufenthaltsabgabeG Tir 1991 §10;
AufenthaltsabgabeG Tir 1991 §2;
AufenthaltsabgabeG Tir 1991 §3;
AufenthaltsabgabeG Tir 1991 §5;
AufenthaltsabgabeG Tir 1991 §6;
AufenthaltsabgabeG Tir 1991 §7;
Rechtssatz
Nach der Rechtsprechung des EuGH (Hinweis auf das Urteil vom 8.6.1999 in den verbundenen Rechtssachen C-338/97, C-344/97 und C-390/97, Pelzl ua) sind wesentliche Merkmale der Mehrwertsteuer iSd Art 33 der Sechsten Mehrwertsteuer-Richtlinie: allgemeine Geltung der Steuer für alle sich auf Gegenstände und Dienstleistungen beziehenden Geschäfte; Festsetzung ihrer Höhe proportional zum Preis, den der Steuerpflichtige als Gegenleistung für die Gegenstände und Dienstleistungen erhält; Erhebung der Steuer auf jeder Produktionsstufe und Vertriebsstufe einschließlich der Einzelhandelsstufe, ungeachtet der Zahl der vorher bewirkten Umsätze; Abzug der auf den vorhergehenden Stufen bereits entrichteten Beiträge von der vom Steuerpflichtigen geschuldeten Steuer, so dass sich die Steuer auf einer bestimmten Stufe nur auf den auf dieser Stufe vorhandenen Mehrwert bezieht und die Belastung letztlich vom Verbraucher getragen wird. Die Abgabe nach dem Tiroler AufenthaltsabgabeG 1991 erfüllt die dargelegten Kriterien für die Annahme einer gemeinschaftsrechtswidrigen Mehrwertsteuer in keiner Weise. Insb die Voraussetzung der Proportionalität des Abgabenbetrages zu den Preisen, die der Abgabepflichtige in Rechnung gestellt erhält, ist nicht erfüllt.Nach der Rechtsprechung des EuGH (Hinweis auf das Urteil vom 8.6.1999 in den verbundenen Rechtssachen C-338/97, C-344/97 und C-390/97, Pelzl ua) sind wesentliche Merkmale der Mehrwertsteuer iSd Artikel 33, der Sechsten Mehrwertsteuer-Richtlinie: allgemeine Geltung der Steuer für alle sich auf Gegenstände und Dienstleistungen beziehenden Geschäfte; Festsetzung ihrer Höhe proportional zum Preis, den der Steuerpflichtige als Gegenleistung für die Gegenstände und Dienstleistungen erhält; Erhebung der Steuer auf jeder Produktionsstufe und Vertriebsstufe einschließlich der Einzelhandelsstufe, ungeachtet der Zahl der vorher bewirkten Umsätze; Abzug der auf den vorhergehenden Stufen bereits entrichteten Beiträge von der vom Steuerpflichtigen geschuldeten Steuer, so dass sich die Steuer auf einer bestimmten Stufe nur auf den auf dieser Stufe vorhandenen Mehrwert bezieht und die Belastung letztlich vom Verbraucher getragen wird. Die Abgabe nach dem Tiroler AufenthaltsabgabeG 1991 erfüllt die dargelegten Kriterien für die Annahme einer gemeinschaftsrechtswidrigen Mehrwertsteuer in keiner Weise. Insb die Voraussetzung der Proportionalität des Abgabenbetrages zu den Preisen, die der Abgabepflichtige in Rechnung gestellt erhält, ist nicht erfüllt.
Gerichtsentscheidung
EuGH 697J0338 Erna Pelzl VORAB
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1996170247.X01
Im RIS seit
16.03.2001
Zuletzt aktualisiert am
11.11.2011
Dokumentnummer
JWR_1996170247_19990830X01