Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2002/17/0153

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

2002/17/0153

Entscheidungsdatum

25.06.2002

Index

E3L E09301000
E3L E09302000
L37209 Armenprozente Versteigerungsabgabe Wien
L70319 Versteigerung Wien

Norm

31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te Art26a idF 31994L0005;
31992L0012 Verbrauchsteuer-RL Art3 Abs3;
31994L0005 Nov-31977L0388 Art1;
VersteigerungsabgabeV Wr 1985;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2002/17/0152 E 20. November 2002

Rechtssatz

Die Berechnungsvorschriften der Absatz 2 und 3 des Teiles C des Artikel 26 a, der RL 77/388/EWG in der Fassung der Richtlinie 94/5/EG stellen im Rahmen des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems getroffene Sonderregelungen für die Differenzbesteuerung von Versteigerungsveranstaltern dar und ermächtigen die Mitgliedstaaten insoweit, von den (allgemeineren) Sonderregelungen der Differenzbesteuerung für steuerpflichtige Wiederverkäufer nach dem Teil B des Artikel 26 a, dieser Richtlinie abzuweichen. Diese Bestimmungen sind somit Teil des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems. Sie regeln nicht Abgaben wie die Versteigerungsabgaben, die zufolge Artikel 3, Absatz 3, zweiter Satz der Verbrauchsteuerrichtlinie zulässigerweise neben der gemeinsamen Mehrwertsteuer erhoben werden dürfen. Die durch solche, außerhalb des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems bestehenden Abgaben allenfalls bestehenden Wettbewerbsunterschiede sollten durch die in Rede stehende Richtlinie daher offenbar nicht beseitigt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002170153.X06

Im RIS seit

29.10.2002

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2011

Dokumentnummer

JWR_2002170153_20020625X06