Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
6
Geschäftszahl
2002/17/0153
Entscheidungsdatum
25.06.2002
Index
E3L E09301000
E3L E09302000
L37209 Armenprozente Versteigerungsabgabe Wien
L70319 Versteigerung Wien
Norm
31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te Art26a idF 31994L0005;
31992L0012 Verbrauchsteuer-RL Art3 Abs3;
31994L0005 Nov-31977L0388 Art1;
VersteigerungsabgabeV Wr 1985;
Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
2002/17/0152 E 20. November 2002
Rechtssatz
Die Berechnungsvorschriften der Abs. 2 und 3 des Teiles C des Art. 26a der RL 77/388/EWG idF der Richtlinie 94/5/EG stellen im Rahmen des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems getroffene Sonderregelungen für die Differenzbesteuerung von Versteigerungsveranstaltern dar und ermächtigen die Mitgliedstaaten insoweit, von den (allgemeineren) Sonderregelungen der Differenzbesteuerung für steuerpflichtige Wiederverkäufer nach dem Teil B des Art. 26a dieser Richtlinie abzuweichen. Diese Bestimmungen sind somit Teil des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems. Sie regeln nicht Abgaben wie die Versteigerungsabgaben, die zufolge Art. 3 Abs. 3 zweiter Satz der Verbrauchsteuerrichtlinie zulässigerweise neben der gemeinsamen Mehrwertsteuer erhoben werden dürfen. Die durch solche, außerhalb des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems bestehenden Abgaben allenfalls bestehenden Wettbewerbsunterschiede sollten durch die in Rede stehende Richtlinie daher offenbar nicht beseitigt werden.Die Berechnungsvorschriften der Absatz 2 und 3 des Teiles C des Artikel 26 a, der RL 77/388/EWG in der Fassung der Richtlinie 94/5/EG stellen im Rahmen des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems getroffene Sonderregelungen für die Differenzbesteuerung von Versteigerungsveranstaltern dar und ermächtigen die Mitgliedstaaten insoweit, von den (allgemeineren) Sonderregelungen der Differenzbesteuerung für steuerpflichtige Wiederverkäufer nach dem Teil B des Artikel 26 a, dieser Richtlinie abzuweichen. Diese Bestimmungen sind somit Teil des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems. Sie regeln nicht Abgaben wie die Versteigerungsabgaben, die zufolge Artikel 3, Absatz 3, zweiter Satz der Verbrauchsteuerrichtlinie zulässigerweise neben der gemeinsamen Mehrwertsteuer erhoben werden dürfen. Die durch solche, außerhalb des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems bestehenden Abgaben allenfalls bestehenden Wettbewerbsunterschiede sollten durch die in Rede stehende Richtlinie daher offenbar nicht beseitigt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002170153.X06
Im RIS seit
29.10.2002
Zuletzt aktualisiert am
11.11.2011
Dokumentnummer
JWR_2002170153_20020625X06