Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2002/17/0153

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

2002/17/0153

Entscheidungsdatum

25.06.2002

Index

E3L E09302000
E6J
L37209 Armenprozente Versteigerungsabgabe Wien
L70319 Versteigerung Wien

Norm

31992L0012 Verbrauchsteuer-RL Art3 Abs1;
31992L0012 Verbrauchsteuer-RL Art3 Abs3;
61997CJ0437 Evangelischer Krankenhausverein Wien VORAB;
VersteigerungsabgabeV Wr 1985;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2002/17/0152 E 20. November 2002

Rechtssatz

Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat in seinem Urteil vom 9. März 2000, in der Rechtssache C-437/97, Evangelischer Krankenhausverein Wien vergleiche insbesondere Rz 46 bis 50 dieses Urteiles), ausgesprochen, dass die dort in Rede gestandene Getränkesteuer auf alkoholfreie Getränke und Speiseeis, welche ihrer Struktur nach weder dem Mehrwertsteuerrecht noch dem gemeinschaftsrechtlichen Verständnis von Verbrauchsteuern entsprach und darüber hinaus keine der in Artikel 3, Absatz eins, der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 genannten Waren betraf, dem Artikel 3, Absatz 3, dieser Richtlinie nicht widersprach. Dies gilt gleichfalls für die Versteigerungsabgabe, die weder dem Charakter einer Verbrauchsteuer im Verständnis des Gemeinschaftsrechtes noch jenem der Mehrwertsteuer entspricht. Gegenteiliges folgt auch nicht aus dem zweiten Satz in Artikel 3, Absatz 3, der Richtlinie 92/12/EWG. Der dort enthaltene Vorbehalt "sofern es sich nicht um umsatzbezogene Steuern handelt" bringt lediglich zum Ausdruck, dass durch die Besteuerung der Dienstleistung das gemeinsame Mehrwertsteuersystem nicht tangiert werden darf. Dies ist vorliegendenfalls aber nicht der Fall (Hinweis E 27.9.1999, 98/17/0165). Es kann unter keinen Umständen davon gesprochen werden, dass durch die Versteigerungsabgabe eine umsatzbezogene Besteuerung einer Dienstleistung erfolgt, richtet sich die Abgabe doch nicht nach der Höhe des dem Versteigerungsunternehmer für seine Dienstleistung zufließenden Entgelts, sondern nach jener des für den Erwerb der Ware entrichteten Meistbotes.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002170153.X05

Im RIS seit

29.10.2002

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2011

Dokumentnummer

JWR_2002170153_20020625X05