Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 98/17/0191

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

98/17/0191

Entscheidungsdatum

11.12.2000

Index

E3L E09301000
E6J
L37059 Anzeigenabgabe Wien

Norm

31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te Art33;
61997CJ0338 Erna Pelzl VORAB;
AnzeigenabgabeG Wr 1983 §1;
AnzeigenabgabeG Wr 1983 §4 idF 1994/009;
AnzeigenabgabeG Wr 1983 §5 idF 1994/009;

Rechtssatz

Ob eine Steuer, Abgabe oder Gebühr den Charakter einer Umsatzsteuer im Sinn von Artikel 33, der 6. Mehrwertsteuer-Richtlinie hat, hängt nach der Rechtsprechung des EuGH (Hinweis Urteil vom 8. Juni 1999, Erna Pelzl ua, verbundene Rechtssachen C-338/97 ua) vor allem davon ab, ob sie das Funktionieren des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems beeinträchtigt, indem sie den Waren- und Dienstleistungsverkehr sowie kommerzielle Umsätze so belastet, wie es für die Mehrwertsteuer kennzeichnend ist. Der Gerichtshof hat hiezu ausgeführt, dass Steuern, Abgaben und Gebühren, die die wesentlichen Merkmale der Mehrwertsteuer aufweisen, auf jeden Fall als Maßnahmen anzusehen sind, die den Waren- und Dienstleistungsverkehr in einer der Mehrwertsteuer vergleichbaren Art und Weise belasten.

Gerichtsentscheidung

EuGH 61997J0338 Erna Pelzl VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998170191.X01

Im RIS seit

12.12.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2012

Dokumentnummer

JWR_1998170191_20001211X01

Rechtssatz für 2002/17/0153

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2002/17/0153

Entscheidungsdatum

25.06.2002

Index

E3L E09301000
E6J

Norm

31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te Art33;
61997CJ0338 Erna Pelzl VORAB;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2002/17/0152 E 20. November 2002

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/17/0191 E 11. Dezember 2000 RS 1

Stammrechtssatz

Ob eine Steuer, Abgabe oder Gebühr den Charakter einer Umsatzsteuer im Sinn von Artikel 33, der 6. Mehrwertsteuer-Richtlinie hat, hängt nach der Rechtsprechung des EuGH (Hinweis Urteil vom 8. Juni 1999, Erna Pelzl ua, verbundene Rechtssachen C-338/97 ua) vor allem davon ab, ob sie das Funktionieren des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems beeinträchtigt, indem sie den Waren- und Dienstleistungsverkehr sowie kommerzielle Umsätze so belastet, wie es für die Mehrwertsteuer kennzeichnend ist. Der Gerichtshof hat hiezu ausgeführt, dass Steuern, Abgaben und Gebühren, die die wesentlichen Merkmale der Mehrwertsteuer aufweisen, auf jeden Fall als Maßnahmen anzusehen sind, die den Waren- und Dienstleistungsverkehr in einer der Mehrwertsteuer vergleichbaren Art und Weise belasten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002170153.X01

Im RIS seit

29.10.2002

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2011

Dokumentnummer

JWR_2002170153_20020625X01

Rechtssatz für 2001/17/0192

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2001/17/0192

Entscheidungsdatum

17.10.2002

Index

E3L E09301000
E6J
L37059 Anzeigenabgabe Wien

Norm

31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te;
61997CJ0338 Erna Pelzl VORAB;
AnzeigenabgabeG Wr 1983 §1;
AnzeigenabgabeG Wr 1983 §4;
AnzeigenabgabeG Wr 1983 §5;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/17/0191 E 11. Dezember 2000 RS 1

Stammrechtssatz

Ob eine Steuer, Abgabe oder Gebühr den Charakter einer Umsatzsteuer im Sinn von Artikel 33, der 6. Mehrwertsteuer-Richtlinie hat, hängt nach der Rechtsprechung des EuGH (Hinweis Urteil vom 8. Juni 1999, Erna Pelzl ua, verbundene Rechtssachen C-338/97 ua) vor allem davon ab, ob sie das Funktionieren des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems beeinträchtigt, indem sie den Waren- und Dienstleistungsverkehr sowie kommerzielle Umsätze so belastet, wie es für die Mehrwertsteuer kennzeichnend ist. Der Gerichtshof hat hiezu ausgeführt, dass Steuern, Abgaben und Gebühren, die die wesentlichen Merkmale der Mehrwertsteuer aufweisen, auf jeden Fall als Maßnahmen anzusehen sind, die den Waren- und Dienstleistungsverkehr in einer der Mehrwertsteuer vergleichbaren Art und Weise belasten.

Gerichtsentscheidung

EuGH 61997J0338 Erna Pelzl VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001170192.X01

Im RIS seit

21.02.2003

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2011

Dokumentnummer

JWR_2001170192_20021017X01

Rechtssatz für 2002/17/0284

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 7753 F/2002

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2002/17/0284

Entscheidungsdatum

17.10.2002

Index

E3L E09301000
E6J
L37204 Armenprozente Versteigerungsabgabe Oberösterreich
L70314 Versteigerung Oberösterreich

Norm

31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te Art33;
61997CJ0338 Erna Pelzl VORAB;
VersteigerungsabgabeO Linz 1996;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2002/17/0295 E 17. Oktober 2002

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/17/0191 E 11. Dezember 2000 RS 1

Stammrechtssatz

Ob eine Steuer, Abgabe oder Gebühr den Charakter einer Umsatzsteuer im Sinn von Artikel 33, der 6. Mehrwertsteuer-Richtlinie hat, hängt nach der Rechtsprechung des EuGH (Hinweis Urteil vom 8. Juni 1999, Erna Pelzl ua, verbundene Rechtssachen C-338/97 ua) vor allem davon ab, ob sie das Funktionieren des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems beeinträchtigt, indem sie den Waren- und Dienstleistungsverkehr sowie kommerzielle Umsätze so belastet, wie es für die Mehrwertsteuer kennzeichnend ist. Der Gerichtshof hat hiezu ausgeführt, dass Steuern, Abgaben und Gebühren, die die wesentlichen Merkmale der Mehrwertsteuer aufweisen, auf jeden Fall als Maßnahmen anzusehen sind, die den Waren- und Dienstleistungsverkehr in einer der Mehrwertsteuer vergleichbaren Art und Weise belasten.

Gerichtsentscheidung

EuGH 61997J0338 Erna Pelzl VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002170284.X01

Im RIS seit

21.02.2003

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2013

Dokumentnummer

JWR_2002170284_20021017X01