Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2002/16/0124

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2002/16/0124

Entscheidungsdatum

23.01.2003

Index

32/06 Verkehrsteuern

Norm

ErbStG §3 Abs1 Z3;

Rechtssatz

Mit Rücksicht darauf, dass die aus dem Familienrecht erfließende Berechtigung zur Benützung der Ehewohnung nicht dem dinglichen Recht des Wohnungsgebrauches gleichgesetzt werden kann (Hinweis E 20. Dezember 2001, 2001/16/0592), kann nicht die Rede davon sein, dass durch den gegenständlichen, den beiden Ehegatten das dingliche Recht einräumenden Vertrag nur bestehende Rechte unberührt belassen werden sollten. [Hier: Mit Schenkungsvertrag schenkte Walter K. der K. (= Familienname des Walter K. und der Abgabepflichtigen) Privatstiftung Grundstücke. Nach diesem Vertrag behielt Walter K. sich und seiner Ehefrau, der Abgabepflichtigen, das Recht vor, die der K. Privatstiftung geschenkten Liegenschaften und die darauf errichteten Bauwerke zeit seines und des Lebens seiner Ehefrau selbst zu bewohnen und selbst zu benützen.]

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002160124.X03

Im RIS seit

01.04.2003

Dokumentnummer

JWR_2002160124_20030123X03