Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2002/14/0024

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 8006 F/2005

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

2002/14/0024

Entscheidungsdatum

23.02.2005

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

LiebhabereiV 1993 §2 Abs1 Z6;

Rechtssatz

Es kommt nicht darauf an, ob die Maßnahmen tatsächlich zum Erfolg führen. Die Bemühungen müssen nur ihrer Art nach geeignet sein, die Ertragslage zu verbessern. Fallen dennoch weiterhin Verluste an, kann die wirtschaftlich vernünftige Reaktion auch darin bestehen, die Betätigung einzustellen. Wie lange die (vorübergehende) Fortsetzung einer an sich aussichtslosen Tätigkeit noch als wirtschaftlich vernünftige Reaktion beispielsweise im Hinblick auf die Erzielung eines bestmöglichen Veräußerungs- bzw. Aufgabegewinnes angesehen werden kann, ist nach den Umständen des Einzelfalls - jedenfalls nicht rückwirkend in einer Art ex post Betrachtung - zu beurteilen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002140024.X04

Im RIS seit

24.03.2005

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2013

Dokumentnummer

JWR_2002140024_20050223X04