Die Ansicht der belangten Behörde, den - von den vom Beschwerdeführer behaupteten und vom Sachverständigen bereits festgestellten (im vorliegenden E näher dargestellten) schweren Schäden - betroffenen Teilen der Hofanlage komme keine das öffentliche Interesse an der Erhaltung des Denkmals ("Ensemble Marktplatz H.") tragende Funktion zu, ist nicht als rechtswidrig zu erkennen (einerseits wegen der auch nach dem Beschwerdevorbringen in seiner Gesamtheit erkennbaren geringen Bedeutung auf das gesamte Ensemble; andererseits deshalb, weil die zur Sanierung der gegenständlichen Schäden notwendigen Maßnahmen zu jenen zählen, die im Zuge der Sanierung historischer Bausubstanz oftmals gesetzt werden müssen (vgl. zur notwendigen Erneuerung einer Fassade das E 18. Dezember 2001, Zl. 2001/09/0059)).Die Ansicht der belangten Behörde, den - von den vom Beschwerdeführer behaupteten und vom Sachverständigen bereits festgestellten (im vorliegenden E näher dargestellten) schweren Schäden - betroffenen Teilen der Hofanlage komme keine das öffentliche Interesse an der Erhaltung des Denkmals ("Ensemble Marktplatz H.") tragende Funktion zu, ist nicht als rechtswidrig zu erkennen (einerseits wegen der auch nach dem Beschwerdevorbringen in seiner Gesamtheit erkennbaren geringen Bedeutung auf das gesamte Ensemble; andererseits deshalb, weil die zur Sanierung der gegenständlichen Schäden notwendigen Maßnahmen zu jenen zählen, die im Zuge der Sanierung historischer Bausubstanz oftmals gesetzt werden müssen vergleiche zur notwendigen Erneuerung einer Fassade das E 18. Dezember 2001, Zl. 2001/09/0059)).