Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
4
Geschäftszahl
2002/07/0159
Entscheidungsdatum
06.11.2003
Index
001 Verwaltungsrecht allgemein
83 Naturschutz Umweltschutz
Norm
AWG 1990 §1 Abs2 Z2;
AWG 1990 §2 Abs3;
VwRallg;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2001/07/0043 E 25. Juli 2002 RS 7
Stammrechtssatz
Eine Verwertung iSd § 2 Abs. 3 AWG 1990 liegt nicht erst dann vor, wenn der aus Abfällen hergestellte Stoff seiner endgültigen (letzten) Bestimmung zugeführt wurde (hier: wenn also etwa der Brennstoff verheizt oder ein aus Abfällen erzeugter Dünger ausgebracht wurde); vielmehr kann eine Verwertung oder Verwendung auch bereits in der Herstellung des Produktes, das zu diesen Zwecken verwendet werden soll, liegen. Auch Zwischenprodukte kommen als die Abfalleigenschaft beendende Ergebnisse des Verwertungsprozesses in Betracht (Hinweis E 4.7.2001, 99/07/0177).Eine Verwertung iSd Paragraph 2, Absatz 3, AWG 1990 liegt nicht erst dann vor, wenn der aus Abfällen hergestellte Stoff seiner endgültigen (letzten) Bestimmung zugeführt wurde (hier: wenn also etwa der Brennstoff verheizt oder ein aus Abfällen erzeugter Dünger ausgebracht wurde); vielmehr kann eine Verwertung oder Verwendung auch bereits in der Herstellung des Produktes, das zu diesen Zwecken verwendet werden soll, liegen. Auch Zwischenprodukte kommen als die Abfalleigenschaft beendende Ergebnisse des Verwertungsprozesses in Betracht (Hinweis E 4.7.2001, 99/07/0177).
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002070159.X04
Dokumentnummer
JWR_2002070159_20031106X04