Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2002/07/0025

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 16019 A/2003

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2002/07/0025

Entscheidungsdatum

20.02.2003

Index

83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

ALSAG 1989 §10 Z1 idF 1997/I/096;
ALSAG 1989 §2 Abs5 Z1 idF 1997/I/096;
ALSAG 1989 §3 Abs1 Z2 idF 1997/I/096;

Rechtssatz

Wie dem ALSAG 1989 in der Fassung 1997/I/096 eindeutig und unmissverständlich zu entnehmen ist, unterliegt nur eine Wiederverwendung von Abfällen in der Form von Geländeverfüllungen oder -anpassungen, die im Zusammenhang mit einer übergeordneten Baumaßnahme eine konkrete bautechnische Funktion erfüllen, nicht dem Altlastenbeitrag (die im gegenständlichen Fall vorgenommene Maßnahme, nämlich die Errichtung von Dämmen und Unterbauten für Straßen, wird sogar im Gesetz selbst als Beispiel für eine solche Ausnahme genannt).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002070025.X03

Im RIS seit

05.05.2003

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2015

Dokumentnummer

JWR_2002070025_20030220X03