Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Dokumenttyp
Rechtssatz
Sammlungsnummer
VwSlg 16019 A/2003
Rechtssatznummer
3
Geschäftszahl
2002/07/0025
Entscheidungsdatum
20.02.2003
Index
83 Naturschutz Umweltschutz
Norm
ALSAG 1989 §10 Z1 idF 1997/I/096;
ALSAG 1989 §2 Abs5 Z1 idF 1997/I/096;
ALSAG 1989 §3 Abs1 Z2 idF 1997/I/096;
Rechtssatz
Wie dem ALSAG 1989 idF 1997/I/096 eindeutig und unmissverständlich zu entnehmen ist, unterliegt nur eine Wiederverwendung von Abfällen in der Form von Geländeverfüllungen oder -anpassungen, die im Zusammenhang mit einer übergeordneten Baumaßnahme eine konkrete bautechnische Funktion erfüllen, nicht dem Altlastenbeitrag (die im gegenständlichen Fall vorgenommene Maßnahme, nämlich die Errichtung von Dämmen und Unterbauten für Straßen, wird sogar im Gesetz selbst als Beispiel für eine solche Ausnahme genannt).Wie dem ALSAG 1989 in der Fassung 1997/I/096 eindeutig und unmissverständlich zu entnehmen ist, unterliegt nur eine Wiederverwendung von Abfällen in der Form von Geländeverfüllungen oder -anpassungen, die im Zusammenhang mit einer übergeordneten Baumaßnahme eine konkrete bautechnische Funktion erfüllen, nicht dem Altlastenbeitrag (die im gegenständlichen Fall vorgenommene Maßnahme, nämlich die Errichtung von Dämmen und Unterbauten für Straßen, wird sogar im Gesetz selbst als Beispiel für eine solche Ausnahme genannt).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002070025.X03
Im RIS seit
05.05.2003
Zuletzt aktualisiert am
29.10.2015
Dokumentnummer
JWR_2002070025_20030220X03