Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2002/03/0305

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2002/03/0305

Entscheidungsdatum

19.10.2004

Index

99/03 Kraftfahrrecht

Norm

ADR 1973 Rn2002 Abs3 lita;

Rechtssatz

Nach ADR 1973 Rn 2002 Absatz 3, Litera a, hat das Beförderungspapier neben der Bezeichnung des Gutes einschließlich der Kennzeichnungsnummer des Stoffes und der Klasse, der Ziffer der Stoffaufzählung sowie gegebenenfalls des Buchstaben, der Großbuchstaben ADR oder RID und der Anzahl und Beschreibung der Versandstücke oder der Großpackmittel, sowie der Angabe von Namen und Anschrift des Absenders und des Empfängers und einer Erklärung entsprechend den Vorschriften einer Sondervereinbarung, die Gesamtmenge der gefährlichen Güter (als Volumen oder als Brutto- oder Nettomasse und außerdem für explosive Stoffe und Gegenstände der Klasse 1 als Gesamtnettomasse der enthaltenen Explosivstoffe) zu enthalten. Diese Bestimmung verlangt somit, dass bereits auf Grund des Beförderungspapiers selbst die Werte bzw. Gewichte zu dem im Einzelnen beförderten Gefahrgut zugeordnet werden können.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002030305.X03

Im RIS seit

18.11.2004

Dokumentnummer

JWR_2002030305_20041019X03