Nach ADR 1973 Rn 2002 Abs. 3 lit. a hat das Beförderungspapier neben der Bezeichnung des Gutes einschließlich der Kennzeichnungsnummer des Stoffes und der Klasse, der Ziffer der Stoffaufzählung sowie gegebenenfalls des Buchstaben, der Großbuchstaben ADR oder RID und der Anzahl und Beschreibung der Versandstücke oder der Großpackmittel, sowie der Angabe von Namen und Anschrift des Absenders und des Empfängers und einer Erklärung entsprechend den Vorschriften einer Sondervereinbarung, die Gesamtmenge der gefährlichen Güter (als Volumen oder als Brutto- oder Nettomasse und außerdem für explosive Stoffe und Gegenstände der Klasse 1 als Gesamtnettomasse der enthaltenen Explosivstoffe) zu enthalten. Diese Bestimmung verlangt somit, dass bereits auf Grund des Beförderungspapiers selbst die Werte bzw. Gewichte zu dem im Einzelnen beförderten Gefahrgut zugeordnet werden können.Nach ADR 1973 Rn 2002 Absatz 3, Litera a, hat das Beförderungspapier neben der Bezeichnung des Gutes einschließlich der Kennzeichnungsnummer des Stoffes und der Klasse, der Ziffer der Stoffaufzählung sowie gegebenenfalls des Buchstaben, der Großbuchstaben ADR oder RID und der Anzahl und Beschreibung der Versandstücke oder der Großpackmittel, sowie der Angabe von Namen und Anschrift des Absenders und des Empfängers und einer Erklärung entsprechend den Vorschriften einer Sondervereinbarung, die Gesamtmenge der gefährlichen Güter (als Volumen oder als Brutto- oder Nettomasse und außerdem für explosive Stoffe und Gegenstände der Klasse 1 als Gesamtnettomasse der enthaltenen Explosivstoffe) zu enthalten. Diese Bestimmung verlangt somit, dass bereits auf Grund des Beförderungspapiers selbst die Werte bzw. Gewichte zu dem im Einzelnen beförderten Gefahrgut zugeordnet werden können.