Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2001/10/0156

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 16335 A/2004

Rechtssatznummer

64

Geschäftszahl

2001/10/0156

Entscheidungsdatum

16.04.2004

Index

L55003 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Niederösterreich
L55053 Nationalpark Biosphärenpark Niederösterreich

Norm

NatSchG NÖ 2000 §10 Abs4;
NatSchG NÖ 2000 §10 Abs6;
NatSchG NÖ 2000 §10 Abs7;
NatSchG NÖ 2000 §38 Abs6;
NatSchG NÖ 2000 §7;
NatSchG NÖ 2000 §8;
NatSchG NÖ 2000 §9 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2002/10/0212 2001/10/0081

Rechtssatz

Paragraph 38, Absatz 6, NÖ NatSchG 2000 begründet die Möglichkeit einer "Verträglichkeitsprüfung unabhängig von der Erlassung einer Verordnung nach Paragraph 9, Dem liegt offenbar die Vorstellung zu Grunde, die Behörde sei verpflichtet, in Ansehung von Gebieten, auf die die Voraussetzungen nach Paragraph 9, Absatz eins, NÖ NatSchG 2000 zutreffen, "Vorwirkungen" des schon durch das Vorhandensein bestimmter naturräumlicher Gegebenheiten vermittelten Schutzes sicherzustellen. Davon ausgehend ist ein rechtliches Interesse desjenigen, der die Ausführung eines Projektes beabsichtigt, an der Klärung der Frage zu bejahen, ob das Projekt keiner Bewilligung bedarf, es einer Bewilligungspflicht im Grunde der Paragraphen 7, 8, NÖ NatSchG 2000 unterliegt, oder eine Bewilligung nur unter den besonderen Anforderungen nach Paragraph 10, Absatz 4, 6 und 7 NÖ NatSchG 2000 und nach Durchführung einer "Naturverträglichkeitsprüfung" zu erlangen sein werde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001100156.X64

Im RIS seit

03.05.2004

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2017

Dokumentnummer

JWR_2001100156_20040416X64