§ 38 Abs 6 NÖ NatSchG 2000 begründet die Möglichkeit einer "Verträglichkeitsprüfung unabhängig von der Erlassung einer Verordnung nach § 9". Dem liegt offenbar die Vorstellung zu Grunde, die Behörde sei verpflichtet, in Ansehung von Gebieten, auf die die Voraussetzungen nach § 9 Abs 1 NÖ NatSchG 2000 zutreffen, "Vorwirkungen" des schon durch das Vorhandensein bestimmter naturräumlicher Gegebenheiten vermittelten Schutzes sicherzustellen. Davon ausgehend ist ein rechtliches Interesse desjenigen, der die Ausführung eines Projektes beabsichtigt, an der Klärung der Frage zu bejahen, ob das Projekt keiner Bewilligung bedarf, es einer Bewilligungspflicht im Grunde der §§ 7, 8 NÖ NatSchG 2000 unterliegt, oder eine Bewilligung nur unter den besonderen Anforderungen nach § 10 Abs 4, 6 und 7 NÖ NatSchG 2000 und nach Durchführung einer "Naturverträglichkeitsprüfung" zu erlangen sein werde.Paragraph 38, Absatz 6, NÖ NatSchG 2000 begründet die Möglichkeit einer "Verträglichkeitsprüfung unabhängig von der Erlassung einer Verordnung nach Paragraph 9, Dem liegt offenbar die Vorstellung zu Grunde, die Behörde sei verpflichtet, in Ansehung von Gebieten, auf die die Voraussetzungen nach Paragraph 9, Absatz eins, NÖ NatSchG 2000 zutreffen, "Vorwirkungen" des schon durch das Vorhandensein bestimmter naturräumlicher Gegebenheiten vermittelten Schutzes sicherzustellen. Davon ausgehend ist ein rechtliches Interesse desjenigen, der die Ausführung eines Projektes beabsichtigt, an der Klärung der Frage zu bejahen, ob das Projekt keiner Bewilligung bedarf, es einer Bewilligungspflicht im Grunde der Paragraphen 7, 8, NÖ NatSchG 2000 unterliegt, oder eine Bewilligung nur unter den besonderen Anforderungen nach Paragraph 10, Absatz 4, 6 und 7 NÖ NatSchG 2000 und nach Durchführung einer "Naturverträglichkeitsprüfung" zu erlangen sein werde.