Aus dem Fehlen einer Verordnung nach § 9 Abs 3 NÖ NatSchG 2000 ergibt sich nicht ohne Weiteres die Lösung der Frage, ob ein Feststellungsbescheid nach § 10 Abs 2 leg cit zulässig ist; denn dieser Umstand steht nicht notwendigerweise einer (somit "negativen") Feststellung, dass das Projekt nicht zu einer Beeinträchtigung eines Europaschutzgebietes führen kann, entgegen. Eine solche Feststellung könnte sich nämlich schon deshalb als zutreffend erweisen, weil die Beeinträchtigung eines Europaschutzgebietes schon mangels Vorliegens eines Europaschutzgebietes ausgeschlossen werden kann. Eine "negative" Feststellung im Sinne des § 10 Abs 2 NÖ NatSchG 2000 setzt somit nicht notwendigerweise eine Prüfung anhand der Auswirkungen des Projektes auf ein bestimmtes, im Sinne des § 9 Abs 3 leg cit verordnetes "Europaschutzgebiet" voraus.Aus dem Fehlen einer Verordnung nach Paragraph 9, Absatz 3, NÖ NatSchG 2000 ergibt sich nicht ohne Weiteres die Lösung der Frage, ob ein Feststellungsbescheid nach Paragraph 10, Absatz 2, leg cit zulässig ist; denn dieser Umstand steht nicht notwendigerweise einer (somit "negativen") Feststellung, dass das Projekt nicht zu einer Beeinträchtigung eines Europaschutzgebietes führen kann, entgegen. Eine solche Feststellung könnte sich nämlich schon deshalb als zutreffend erweisen, weil die Beeinträchtigung eines Europaschutzgebietes schon mangels Vorliegens eines Europaschutzgebietes ausgeschlossen werden kann. Eine "negative" Feststellung im Sinne des Paragraph 10, Absatz 2, NÖ NatSchG 2000 setzt somit nicht notwendigerweise eine Prüfung anhand der Auswirkungen des Projektes auf ein bestimmtes, im Sinne des Paragraph 9, Absatz 3, leg cit verordnetes "Europaschutzgebiet" voraus.