Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2001/10/0156

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 16335 A/2004

Rechtssatznummer

62

Geschäftszahl

2001/10/0156

Entscheidungsdatum

16.04.2004

Index

L55003 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Niederösterreich
L55053 Nationalpark Biosphärenpark Niederösterreich

Norm

NatSchG NÖ 2000 §10 Abs2;
NatSchG NÖ 2000 §9 Abs3;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2002/10/0212 2001/10/0081

Rechtssatz

Aus dem Fehlen einer Verordnung nach Paragraph 9, Absatz 3, NÖ NatSchG 2000 ergibt sich nicht ohne Weiteres die Lösung der Frage, ob ein Feststellungsbescheid nach Paragraph 10, Absatz 2, leg cit zulässig ist; denn dieser Umstand steht nicht notwendigerweise einer (somit "negativen") Feststellung, dass das Projekt nicht zu einer Beeinträchtigung eines Europaschutzgebietes führen kann, entgegen. Eine solche Feststellung könnte sich nämlich schon deshalb als zutreffend erweisen, weil die Beeinträchtigung eines Europaschutzgebietes schon mangels Vorliegens eines Europaschutzgebietes ausgeschlossen werden kann. Eine "negative" Feststellung im Sinne des Paragraph 10, Absatz 2, NÖ NatSchG 2000 setzt somit nicht notwendigerweise eine Prüfung anhand der Auswirkungen des Projektes auf ein bestimmtes, im Sinne des Paragraph 9, Absatz 3, leg cit verordnetes "Europaschutzgebiet" voraus.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001100156.X62

Im RIS seit

03.05.2004

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2017

Dokumentnummer

JWR_2001100156_20040416X62