Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2001/10/0061

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2001/10/0061

Entscheidungsdatum

04.11.2002

Index

L55005 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Salzburg

Norm

NatSchG Slbg 1999 §46 Abs1;

Rechtssatz

Paragraph 46, Absatz eins, Slbg NatSchG 1999 normiert nicht, dass der Rechtsnachfolger desjenigen, der ein Vorhaben rechtswidrig ausgeführt hat bzw ausführen hat lassen, erst dann in Anspruch genommen werden kann, wenn eine Heranziehung des Ausführenden nicht (mehr) in Betracht kommt. Vielmehr ist eine Heranziehung des Ausführenden gleichermaßen zulässig wie eine Heranziehung des Rechtsnachfolgers.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001100061.X03

Im RIS seit

05.02.2003

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2017

Dokumentnummer

JWR_2001100061_20021104X03