§ 46 Abs 1 Slbg NatSchG 1999 normiert nicht, dass der Rechtsnachfolger desjenigen, der ein Vorhaben rechtswidrig ausgeführt hat bzw ausführen hat lassen, erst dann in Anspruch genommen werden kann, wenn eine Heranziehung des Ausführenden nicht (mehr) in Betracht kommt. Vielmehr ist eine Heranziehung des Ausführenden gleichermaßen zulässig wie eine Heranziehung des Rechtsnachfolgers.Paragraph 46, Absatz eins, Slbg NatSchG 1999 normiert nicht, dass der Rechtsnachfolger desjenigen, der ein Vorhaben rechtswidrig ausgeführt hat bzw ausführen hat lassen, erst dann in Anspruch genommen werden kann, wenn eine Heranziehung des Ausführenden nicht (mehr) in Betracht kommt. Vielmehr ist eine Heranziehung des Ausführenden gleichermaßen zulässig wie eine Heranziehung des Rechtsnachfolgers.