Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2001/10/0061

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2001/10/0061

Entscheidungsdatum

04.11.2002

Index

L44505 Alarm Katastrophenhilfe Warnung Salzburg
L55005 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Salzburg
001 Verwaltungsrecht allgemein

Norm

KatHG Slbg 1975 §1 Abs1;
NatSchG Slbg 1999 §3 Abs2 litb;
VwRallg;

Rechtssatz

Zwar umfasst die "Abwehr von Katastrophen" sowohl Maßnahmen zur Abwehr von Ereignissen, deren Folgen in großem Umfang Menschen oder Sachen gefährden vergleiche Paragraph eins, Absatz eins, Slbg KatastrophenhilfeG) selbst, als auch unbedingt erforderliche Vorbereitungs- und Begleitmaßnahmen vergleiche zB das hg Erkenntnis vom 20. September 1999, Zl 98/10/0357, und die dort zitierte Vorjudikatur). Nicht jede Maßnahme, die einen wie immer gearteten Zusammenhang mit dem Schutz von Menschen oder Sachen vor den Folgen von Elementarereignissen aufweist, ist damit aber schon vom Geltungsbereich des Slbg NatSchG 1999 vergleiche Paragraph 3, Absatz 2, Litera b, leg cit) ausgenommen. Entscheidend ist vielmehr, dass die Maßnahme der Abwehr einer Gefährdung großen Umfangs dient und dazu unabdingbar ist.

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001100061.X01

Im RIS seit

05.02.2003

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2017

Dokumentnummer

JWR_2001100061_20021104X01