Mit der Rechtsansicht, vom DMSG werde eine "hervorragende" oder "außerordentliche" Bedeutung des Objektes nicht gefordert, zumal das öffentliche Interesse an seiner Erhaltung wesentlich auch davon abhängt, inwieweit es als Repräsentant einer bestimmten Stilrichtung oder Epoche der Geschichte der Kunst anzusehen ist, befindet die belangte Behörde sich in Einklang mit § 1 Abs. 2 DMSG und mit der Judikatur (vgl. die bei Fürnsinn, Denkmalschutzrecht, Wien 2002, Seite 64 f wiedergegebene Rechtsprechung).Mit der Rechtsansicht, vom DMSG werde eine "hervorragende" oder "außerordentliche" Bedeutung des Objektes nicht gefordert, zumal das öffentliche Interesse an seiner Erhaltung wesentlich auch davon abhängt, inwieweit es als Repräsentant einer bestimmten Stilrichtung oder Epoche der Geschichte der Kunst anzusehen ist, befindet die belangte Behörde sich in Einklang mit Paragraph eins, Absatz 2, DMSG und mit der Judikatur vergleiche die bei Fürnsinn, Denkmalschutzrecht, Wien 2002, Seite 64 f wiedergegebene Rechtsprechung).