Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2001/09/0113

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2001/09/0113

Entscheidungsdatum

03.06.2004

Index

77 Kunst Kultur

Norm

DMSG 1923 §1 Abs3 idF 1999/I/170;
DMSG 1923 §1 Abs8 idF 1999/I/170;

Rechtssatz

Wie dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph eins, Absatz 3, DMSG zu entnehmen ist, kann das öffentliche Interesse an der Erhaltung einer Gruppe von unbeweglichen Gegenständen als Einheit (eines Ensembles) nach der alternativen Umschreibung (arg.: "oder") in einem der im Gesetz genannten Bereiche, dem geschichtlichen oder dem künstlerischen oder dem sonstigen kulturellen Zusammenhang einschließlich ihrer Lage, bestehen. Die Ansicht des Beschwerdeführers, der "Lage" komme die Bedeutung eines "unverzichtbaren Kriteriums" zu, findet im Wortlaut des Paragraph eins, Absatz 3, DMSG keine Deckung. Es ist daher für die Zugehörigkeit des Objektes des Beschwerdeführers zu dem Ensemble nicht entscheidend, dass die ins Treffen geführten angrenzenden Objekte nicht zum Ensemble gehören, bzw. dass diese Nachbarobjekte Neubauten sind. Das öffentliche Interesse an der Erhaltung eines Ensembles nach Paragraph eins, Absatz 3, DMSG kann im Einzelfall auch in der "Lage" der einzelnen Objekte begründet sein, eine fehlende örtliche Geschlossenheit ist aber dann ohne Bedeutung, wenn der Zusammenhang in einem anderen der im Gesetz genannten Bereiche besteht (Hinweis E 27.2.2003, Zl. 2002/09/0100).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001090113.X01

Im RIS seit

07.07.2004

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2011

Dokumentnummer

JWR_2001090113_20040603X01

Rechtssatz für 2010/09/0230

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

8

Geschäftszahl

2010/09/0230

Entscheidungsdatum

29.04.2011

Index

77 Kunst Kultur

Norm

DMSG 1923 §1 Abs3;
DMSG 1923 §1 Abs8;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/09/0113 E 3. Juni 2004 RS 1 (hier nur erster Satz)

Stammrechtssatz

Wie dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph eins, Absatz 3, DMSG zu entnehmen ist, kann das öffentliche Interesse an der Erhaltung einer Gruppe von unbeweglichen Gegenständen als Einheit (eines Ensembles) nach der alternativen Umschreibung (arg.: "oder") in einem der im Gesetz genannten Bereiche, dem geschichtlichen oder dem künstlerischen oder dem sonstigen kulturellen Zusammenhang einschließlich ihrer Lage, bestehen. Die Ansicht des Beschwerdeführers, der "Lage" komme die Bedeutung eines "unverzichtbaren Kriteriums" zu, findet im Wortlaut des Paragraph eins, Absatz 3, DMSG keine Deckung. Es ist daher für die Zugehörigkeit des Objektes des Beschwerdeführers zu dem Ensemble nicht entscheidend, dass die ins Treffen geführten angrenzenden Objekte nicht zum Ensemble gehören, bzw. dass diese Nachbarobjekte Neubauten sind. Das öffentliche Interesse an der Erhaltung eines Ensembles nach Paragraph eins, Absatz 3, DMSG kann im Einzelfall auch in der "Lage" der einzelnen Objekte begründet sein, eine fehlende örtliche Geschlossenheit ist aber dann ohne Bedeutung, wenn der Zusammenhang in einem anderen der im Gesetz genannten Bereiche besteht (Hinweis E 27.2.2003, Zl. 2002/09/0100).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2010090230.X08

Im RIS seit

27.05.2011

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2017

Dokumentnummer

JWR_2010090230_20110429X08