Der Umstand, dass nur in Bezug auf einen Teil von auf einem Grundstück abgelagerten Sachen ein Auftrag nach § 32 Abs. 1 AWG 1990 erteilt wurde, entfaltet keine Rechtswirkungen dahingehend, dass damit (auch) über die Abfalleigenschaft anderer, auf demselben Grundstück abgelagerter Sachen abgesprochen worden ist.Der Umstand, dass nur in Bezug auf einen Teil von auf einem Grundstück abgelagerten Sachen ein Auftrag nach Paragraph 32, Absatz eins, AWG 1990 erteilt wurde, entfaltet keine Rechtswirkungen dahingehend, dass damit (auch) über die Abfalleigenschaft anderer, auf demselben Grundstück abgelagerter Sachen abgesprochen worden ist.