Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 99/07/0177

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 15641 A/2001

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

99/07/0177

Entscheidungsdatum

04.07.2001

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 1990 §2 Abs3;
AWG 1990 §2 Abs3a idF 1998/I/151;
AWG 1990 §2 Abs3a Z1 idF 1998/I/151;
AWG 1990 §2 Abs3a Z2 idF 1998/I/151;
AWG 1990 §2 Abs3a Z3 idF 1998/I/151;
AWG 1990 §2 Abs3a Z4;
VwRallg;

Rechtssatz

Wie sich aus der Einleitung des Paragraph 2, Absatz 3 a, AWG 1990 in der Fassung 1998/I/151 ("unbeschadet des Absatz 3,) ergibt, sollten mit dieser Bestimmung von Paragraph 2, Absatz 3, AWG 1990 abweichende, den Absatz 3, unberührt lassende Regelungen über das Ende der Abfalleigenschaft für bestimmte Fälle getroffen werden. In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zur AWG-Novelle 1998 (1201 Blg. NR römisch zwanzig.Gesetzgebungsperiode heißt es, wenn Sachen entgegen einer Verordnung nach Paragraph 2, Absatz 3 a, AWG 1990 in der Fassung 1998/I/151 nicht für den vorgesehenen Verwendungszweck eingesetzt würden, ende die Abfalleigenschaft nur unter der Voraussetzung des Paragraph 2, Absatz 3, AWG 1990. Auch dies zeigt, dass die Kriterien für das Enden der Abfalleigenschaft im Paragraph 2, Absatz 3, AWG 1990 nicht gleichgesetzt werden können mit jenen des Paragraph 2, Absatz 3 a, AWG 1990 in der Fassung 1998/I/151. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass ein Ende der Abfalleigenschaft nach Paragraph 2, Absatz 3, AWG 1990 nur dann in Frage kommt, wenn die Kriterien des Paragraph 2, Absatz 3 a, Ziffer eins bis 4 AWG 1990 in der Fassung 1998/I/151 erfüllt sind. Wohl aber kann das Vorliegen aller oder einzelner dieser Kriterien ein Indiz für das Ende der Abfalleigenschaft sein. Weiters lässt sich aus Paragraph 2, Absatz 3 a, Ziffer 4, AWG 1990 in der Fassung 1998/I/151 entnehmen, dass der Umstand, dass von einer aus Abfall gewonnenen Sache ein Umweltrisiko ausgeht, für sich allein noch nicht das Vorliegen eines nicht mehr Abfalleigenschaft aufweisenden Produktes verhindert. Maßgeblich ist vielmehr ein Vergleich mit den Gefahren, die von einem vergleichbaren Rohstoff oder Primärprodukt ausgehen. Diese Wertung des Gesetzgebers ist auch auf das Enden der Abfalleigenschaft nach Paragraph 2, Absatz 3, AWG 1990 übertragbar.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999070177.X06

Im RIS seit

27.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

04.11.2015

Dokumentnummer

JWR_1999070177_20010704X06

Rechtssatz für 2001/07/0067

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 15716 A/2001

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

2001/07/0067

Entscheidungsdatum

15.11.2001

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 1990 §2 Abs3;
AWG 1990 §2 Abs3a idF 1998/I/151;
AWG 1990 §2 Abs3a Z1 idF 1998/I/151;
AWG 1990 §2 Abs3a Z2 idF 1998/I/151;
AWG 1990 §2 Abs3a Z3 idF 1998/I/151;
AWG 1990 §2 Abs3a Z4;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/07/0177 E 4. Juli 2001 RS 6

Stammrechtssatz

Wie sich aus der Einleitung des Paragraph 2, Absatz 3 a, AWG 1990 in der Fassung 1998/I/151 ("unbeschadet des Absatz 3,) ergibt, sollten mit dieser Bestimmung von Paragraph 2, Absatz 3, AWG 1990 abweichende, den Absatz 3, unberührt lassende Regelungen über das Ende der Abfalleigenschaft für bestimmte Fälle getroffen werden. In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zur AWG-Novelle 1998 (1201 Blg. NR römisch zwanzig.Gesetzgebungsperiode heißt es, wenn Sachen entgegen einer Verordnung nach Paragraph 2, Absatz 3 a, AWG 1990 in der Fassung 1998/I/151 nicht für den vorgesehenen Verwendungszweck eingesetzt würden, ende die Abfalleigenschaft nur unter der Voraussetzung des Paragraph 2, Absatz 3, AWG 1990. Auch dies zeigt, dass die Kriterien für das Enden der Abfalleigenschaft im Paragraph 2, Absatz 3, AWG 1990 nicht gleichgesetzt werden können mit jenen des Paragraph 2, Absatz 3 a, AWG 1990 in der Fassung 1998/I/151. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass ein Ende der Abfalleigenschaft nach Paragraph 2, Absatz 3, AWG 1990 nur dann in Frage kommt, wenn die Kriterien des Paragraph 2, Absatz 3 a, Ziffer eins bis 4 AWG 1990 in der Fassung 1998/I/151 erfüllt sind. Wohl aber kann das Vorliegen aller oder einzelner dieser Kriterien ein Indiz für das Ende der Abfalleigenschaft sein. Weiters lässt sich aus Paragraph 2, Absatz 3 a, Ziffer 4, AWG 1990 in der Fassung 1998/I/151 entnehmen, dass der Umstand, dass von einer aus Abfall gewonnenen Sache ein Umweltrisiko ausgeht, für sich allein noch nicht das Vorliegen eines nicht mehr Abfalleigenschaft aufweisenden Produktes verhindert. Maßgeblich ist vielmehr ein Vergleich mit den Gefahren, die von einem vergleichbaren Rohstoff oder Primärprodukt ausgehen. Diese Wertung des Gesetzgebers ist auch auf das Enden der Abfalleigenschaft nach Paragraph 2, Absatz 3, AWG 1990 übertragbar.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001070067.X04

Im RIS seit

11.03.2002

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2013

Dokumentnummer

JWR_2001070067_20011115X04