Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2001/05/1127

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 16428 A/2004

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

2001/05/1127

Entscheidungsdatum

07.09.2004

Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich

Norm

BauO NÖ 1996 §6 Abs2;
BauRallg;

Rechtssatz

Wenn die Beschwerdeführer in der Bauverhandlung die Rauchabzugsverhältnisse angesprochen haben und vorgebracht haben, dass entstehende Leewirbel dazu führen würden, dass sich anders als bisher Rauch aus den umliegenden Kaminen in ihrem Hof ansammeln würde, machen sie ein Recht darauf geltend, dass durch eine Bauführung eine Ableitung der Windströme nicht erfolgen dürfe. Ein solches Recht ist von Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BauO aber nicht erfasst. Die Auswirkungen der Benützung eines Wohngebäudes samt Zubehör wie Heizung, Aufzug, Hauskanal und Pflichtstellplätze sind hinzunehmen (Hauer-Zaussinger, a.a.O., Anmerkung 25 zu Paragraph 6, NÖ BauO).

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001051127.X04

Im RIS seit

12.10.2004

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2016

Dokumentnummer

JWR_2001051127_20040907X04