Dem Gesetz (§ 15 Abs. 2 MeldeG in der im Jahr 1992 maßgeblichen Stammfassung, im Übrigen ebenso wie in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 505/1994) ist zu entnehmen, dass Meldungen insofern mit einer gewissen "Bestandsgarantie" ausgestattet sind und dem Gemeldeten insofern eine rechtlich geschützte Position zukommt, als - dieser Aspekt ist hier von Bedeutung - eine amtswegige Abmeldung bei Einwendungen des Meldepflichtigen nicht formlos, sondern bescheidmäßig zu erfolgen hat. Eine ungeachtet erhobener Einwendungen formlos, d.h. nicht bescheidmäßig erfolgte amtswegige Abmeldung ist (nicht nur rechtswidrig sondern) rechtlich unwirksam (Hinweis E 2000/10/04 2000/11/0134).Dem Gesetz (Paragraph 15, Absatz 2, MeldeG in der im Jahr 1992 maßgeblichen Stammfassung, im Übrigen ebenso wie in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 505 aus 1994,) ist zu entnehmen, dass Meldungen insofern mit einer gewissen "Bestandsgarantie" ausgestattet sind und dem Gemeldeten insofern eine rechtlich geschützte Position zukommt, als - dieser Aspekt ist hier von Bedeutung - eine amtswegige Abmeldung bei Einwendungen des Meldepflichtigen nicht formlos, sondern bescheidmäßig zu erfolgen hat. Eine ungeachtet erhobener Einwendungen formlos, d.h. nicht bescheidmäßig erfolgte amtswegige Abmeldung ist (nicht nur rechtswidrig sondern) rechtlich unwirksam (Hinweis E 2000/10/04 2000/11/0134).