Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2001/05/0295

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2001/05/0295

Entscheidungsdatum

09.10.2001

Index

41/02 Melderecht

Norm

HauptwohnsitzG 1994 Art1 Z9;
MeldeG 1991 §15 Abs2 idF 1994/505;
MeldeG 1991 §15 Abs2;

Rechtssatz

Dem Gesetz (Paragraph 15, Absatz 2, MeldeG in der im Jahr 1992 maßgeblichen Stammfassung, im Übrigen ebenso wie in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 505 aus 1994,) ist zu entnehmen, dass Meldungen insofern mit einer gewissen "Bestandsgarantie" ausgestattet sind und dem Gemeldeten insofern eine rechtlich geschützte Position zukommt, als - dieser Aspekt ist hier von Bedeutung - eine amtswegige Abmeldung bei Einwendungen des Meldepflichtigen nicht formlos, sondern bescheidmäßig zu erfolgen hat. Eine ungeachtet erhobener Einwendungen formlos, d.h. nicht bescheidmäßig erfolgte amtswegige Abmeldung ist (nicht nur rechtswidrig sondern) rechtlich unwirksam (Hinweis E 2000/10/04 2000/11/0134).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001050295.X02

Im RIS seit

19.02.2002

Dokumentnummer

JWR_2001050295_20011009X02