Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2000/20/0010

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

2000/20/0010

Entscheidungsdatum

03.07.2003

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1986 §12 Abs5 Z2;
WaffG 1996 §12 Abs5 Z2;

Rechtssatz

Der Verfall wird mit der positiven Erledigung eines Parteienantrages nach Paragraph 12, Absatz 5, Ziffer 2, Waffengesetz 1996 rückwirkend wieder aufgehoben vergleiche das Erkenntnis vom 24. April 2003, Zl. 2001/20/0470, mwN). Der Begründung im angefochtenen Bescheid ist zu entnehmen, dass die belangte Behörde den vom Beschwerdeführer gestellten Antrag auf Ausfolgung der Waffen gemäß Paragraph 12, Absatz 5, Ziffer 2, Waffengesetz 1996 als nach Ablauf der dort normierten Frist von sechs Monaten gestellt, somit als verspätet eingebracht, angesehen hat. Dem ist - abgesehen davon, dass die Beurteilung nach dem insoweit inhaltsgleichen Paragraph 12, Absatz 5, Ziffer 2, Waffengesetz 1986 vorzunehmen gewesen wäre - beizupflichten, weil ein solcher Antrag innerhalb der Frist von sechs Monaten tatsächlich nicht gestellt wurde. Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut beginnt diese Frist aber mit der Sicherstellung. Für die Auffassung des Beschwerdeführers, für ihn (als Rechtsnachfolger von Todes wegen) habe die Frist erst mit Zustellung des Beschlusses des Verlassenschaftsgerichtes, mit dem ihm "das Eigentum an den sichergestellten Waffen bzw. der Anspruch auf Antragstellung zur Ausfolgung zugesprochen worden ist", begonnen, lassen sich im Gesetz keine Anhaltspunkte finden. Im Übrigen stellt diese Bestimmung darauf ab, dass sich (im Rahmen eines überschaubaren Zeitraums) herausstellt, dass jemand anderer als jene Person, gegen die das Waffenverbot erlassen wurde, auch bereits im Zeitpunkt der Sicherstellung Eigentümer der beschlagnahmten Waffen (und Munition) war vergleiche dazu auch das Erkenntnis vom 23. November 1988, Zl. 88/01/0214, wonach vertragliche Vereinbarungen auf Übereignung der verfallenen Gegenstände wirkungslos seien).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000200010.X04

Im RIS seit

04.08.2003

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2017

Dokumentnummer

JWR_2000200010_20030703X04

Rechtssatz für 2005/03/0033

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2005/03/0033

Entscheidungsdatum

31.03.2005

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1996 §12 Abs5 Z2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/20/0010 E 3. Juli 2003 RS 4 (Hier: nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

Der Verfall wird mit der positiven Erledigung eines Parteienantrages nach Paragraph 12, Absatz 5, Ziffer 2, Waffengesetz 1996 rückwirkend wieder aufgehoben vergleiche das Erkenntnis vom 24. April 2003, Zl. 2001/20/0470, mwN). Der Begründung im angefochtenen Bescheid ist zu entnehmen, dass die belangte Behörde den vom Beschwerdeführer gestellten Antrag auf Ausfolgung der Waffen gemäß Paragraph 12, Absatz 5, Ziffer 2, Waffengesetz 1996 als nach Ablauf der dort normierten Frist von sechs Monaten gestellt, somit als verspätet eingebracht, angesehen hat. Dem ist - abgesehen davon, dass die Beurteilung nach dem insoweit inhaltsgleichen Paragraph 12, Absatz 5, Ziffer 2, Waffengesetz 1986 vorzunehmen gewesen wäre - beizupflichten, weil ein solcher Antrag innerhalb der Frist von sechs Monaten tatsächlich nicht gestellt wurde. Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut beginnt diese Frist aber mit der Sicherstellung. Für die Auffassung des Beschwerdeführers, für ihn (als Rechtsnachfolger von Todes wegen) habe die Frist erst mit Zustellung des Beschlusses des Verlassenschaftsgerichtes, mit dem ihm "das Eigentum an den sichergestellten Waffen bzw. der Anspruch auf Antragstellung zur Ausfolgung zugesprochen worden ist", begonnen, lassen sich im Gesetz keine Anhaltspunkte finden. Im Übrigen stellt diese Bestimmung darauf ab, dass sich (im Rahmen eines überschaubaren Zeitraums) herausstellt, dass jemand anderer als jene Person, gegen die das Waffenverbot erlassen wurde, auch bereits im Zeitpunkt der Sicherstellung Eigentümer der beschlagnahmten Waffen (und Munition) war vergleiche dazu auch das Erkenntnis vom 23. November 1988, Zl. 88/01/0214, wonach vertragliche Vereinbarungen auf Übereignung der verfallenen Gegenstände wirkungslos seien).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005030033.X02

Im RIS seit

21.04.2005

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2012

Dokumentnummer

JWR_2005030033_20050331X02