Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2000/12/0291

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 15943 A/2002

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

2000/12/0291

Entscheidungsdatum

23.10.2002

Index

L22006 Landesbedienstete Steiermark
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §19b Abs1 impl;
GehG/Stmk 1974 §19b Abs1;
GehG/Stmk 1974 §28a idF 1984/033;
LBG Stmk 1974 §2 Abs1 idF 1984/033;
LBG Stmk 1974 Anl1 Z2 idF 1984/033;
LDienstzweigeG Stmk 1985 TeilB Abschn4;

Rechtssatz

Der Beschwerdeführer wurde als Förster auf Grund der Gleichstellung seiner Vorbildung mit einem bestimmten Schulabschluss (mit Matura) von der Verwendungsgruppe C in die Verwendungsgruppe B 1 (eine Art Untergruppe der Verwendungsgruppe B) in den Dienstzweig 210 "Gehobener Forstdienst" überstellt, für die der Landesgesetzgeber innerhalb der Besoldungsgruppe der Beamten der Allgemeinen Verwaltung in Paragraph 28 a, GehG/Stmk eine eigene Gehaltsstaffel, also eine der Dienstzweigeregelung folgende besoldungsrechtliche "Untergruppe" vorsieht. Schafft der Gesetzgeber aber - wie hier im Beschwerdefall - eine eigene dienst- und besoldungsrechtliche Regelung für eine bestimmte Verwendung und hebt sie damit im Verhältnis zu anderen nach ihrer Vorbildung vergleichbaren bzw. zum Teil gleichgesetzten Verwendungen hervor, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass er mit den Gehaltsansätzen für diese besondere (Unter)Gruppe auch die mit der entsprechenden Verwendung verbundenen allgemeinen Gefahren, die für diese Verwendung typisch sind, abgegolten hat. Hinreichende Ansätze für eine ausnahmsweise andere Betrachtung sind im Beschwerdefall nicht erkennbar (weitere Begründung im Erkenntnis).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000120291.X04

Im RIS seit

20.01.2003

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2016

Dokumentnummer

JWR_2000120291_20021023X04