Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 99/12/0066

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

99/12/0066

Entscheidungsdatum

17.08.2000

Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §121 Abs1 Z1 idF 1994/550;
GehG 1956 §30a Abs1 Z1;

Rechtssatz

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind der Verwendungsgruppe A nur Dienste zuzuordnen, für die im Allgemeinen eine abgeschlossene Hochschulbildung Voraussetzung ist. Charakteristisch für einen dieser Verwendungsgruppe zuzuordnenden Dienst ist, dass seine Verrichtung einen Gesamtüberblick über eine den Gegenstand eines Universitätsstudiums bildende Wissenschaft erfordert, wie ihn im Allgemeinen nur ein solches Studium zu vermitteln pflegt. Dagegen sind für den Beamten der Verwendungsgruppe B charakteristisch und damit dieser Verwendungsgruppe zuzuordnen Dienste vom Rang einer selbständigen und selbstverantwortlichen Arbeit, deren klaglose Bewältigung einerseits eine durch Absolvierung einer höheren Lehranstalt erworbene Bildung, andererseits Fachkenntnisse voraussetzt, wie sie durch die Zurücklegung der als Anstellungserfordernisse vorgeschriebenen Zeiten praktischer Verwendung und der geforderten Ablegung entsprechender Prüfungen erlangt zu werden pflegen; dabei ist die - auch durch private Fortbildung herbeigeführte - Erfahrungskomponente für den Verwendungserfolg von Bedeutung. Selbst das Erfordernis von auf Hochschulniveau stehenden - allenfalls durch dienstliche oder private Fortbildung - angeeigneten Kenntnissen führt - wegen des Erfordernisses des genannten Gesamtüberblickes - dann nicht zur Annahme einer A-wertigen Verwendung, wenn es sich lediglich um einen kleinen Ausschnitt aus dem Stoff einer Studienrichtung handelt. Andererseits lässt sich mit dem Vorhandensein von bloßen Grundkenntnissen - auf mehreren Sachgebieten - eine der akademischen Ausbildung entsprechende Bildungshöhe nicht begründen (Hinweis E 14.5.1998, 96/12/0054).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999120066.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1999120066_20000817X01

Rechtssatz für 98/12/0451

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

98/12/0451

Entscheidungsdatum

20.02.2002

Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §121 Abs1 Z1 idF 1994/550;
GehG 1956 §30a Abs1 Z1 impl;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/12/0066 E 17. August 2000 RS 1

Stammrechtssatz

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind der Verwendungsgruppe A nur Dienste zuzuordnen, für die im Allgemeinen eine abgeschlossene Hochschulbildung Voraussetzung ist. Charakteristisch für einen dieser Verwendungsgruppe zuzuordnenden Dienst ist, dass seine Verrichtung einen Gesamtüberblick über eine den Gegenstand eines Universitätsstudiums bildende Wissenschaft erfordert, wie ihn im Allgemeinen nur ein solches Studium zu vermitteln pflegt. Dagegen sind für den Beamten der Verwendungsgruppe B charakteristisch und damit dieser Verwendungsgruppe zuzuordnen Dienste vom Rang einer selbständigen und selbstverantwortlichen Arbeit, deren klaglose Bewältigung einerseits eine durch Absolvierung einer höheren Lehranstalt erworbene Bildung, andererseits Fachkenntnisse voraussetzt, wie sie durch die Zurücklegung der als Anstellungserfordernisse vorgeschriebenen Zeiten praktischer Verwendung und der geforderten Ablegung entsprechender Prüfungen erlangt zu werden pflegen; dabei ist die - auch durch private Fortbildung herbeigeführte - Erfahrungskomponente für den Verwendungserfolg von Bedeutung. Selbst das Erfordernis von auf Hochschulniveau stehenden - allenfalls durch dienstliche oder private Fortbildung - angeeigneten Kenntnissen führt - wegen des Erfordernisses des genannten Gesamtüberblickes - dann nicht zur Annahme einer A-wertigen Verwendung, wenn es sich lediglich um einen kleinen Ausschnitt aus dem Stoff einer Studienrichtung handelt. Andererseits lässt sich mit dem Vorhandensein von bloßen Grundkenntnissen - auf mehreren Sachgebieten - eine der akademischen Ausbildung entsprechende Bildungshöhe nicht begründen (Hinweis E 14.5.1998, 96/12/0054).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1998120451.X06

Im RIS seit

21.05.2002

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2008

Dokumentnummer

JWR_1998120451_20020220X06

Rechtssatz für 97/12/0250

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

97/12/0250

Entscheidungsdatum

25.09.2002

Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §121 Abs1 Z1 idF 1994/550;
GehG 1956 §30a Abs1 Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/12/0066 E 17. August 2000 RS 1

Stammrechtssatz

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind der Verwendungsgruppe A nur Dienste zuzuordnen, für die im Allgemeinen eine abgeschlossene Hochschulbildung Voraussetzung ist. Charakteristisch für einen dieser Verwendungsgruppe zuzuordnenden Dienst ist, dass seine Verrichtung einen Gesamtüberblick über eine den Gegenstand eines Universitätsstudiums bildende Wissenschaft erfordert, wie ihn im Allgemeinen nur ein solches Studium zu vermitteln pflegt. Dagegen sind für den Beamten der Verwendungsgruppe B charakteristisch und damit dieser Verwendungsgruppe zuzuordnen Dienste vom Rang einer selbständigen und selbstverantwortlichen Arbeit, deren klaglose Bewältigung einerseits eine durch Absolvierung einer höheren Lehranstalt erworbene Bildung, andererseits Fachkenntnisse voraussetzt, wie sie durch die Zurücklegung der als Anstellungserfordernisse vorgeschriebenen Zeiten praktischer Verwendung und der geforderten Ablegung entsprechender Prüfungen erlangt zu werden pflegen; dabei ist die - auch durch private Fortbildung herbeigeführte - Erfahrungskomponente für den Verwendungserfolg von Bedeutung. Selbst das Erfordernis von auf Hochschulniveau stehenden - allenfalls durch dienstliche oder private Fortbildung - angeeigneten Kenntnissen führt - wegen des Erfordernisses des genannten Gesamtüberblickes - dann nicht zur Annahme einer A-wertigen Verwendung, wenn es sich lediglich um einen kleinen Ausschnitt aus dem Stoff einer Studienrichtung handelt. Andererseits lässt sich mit dem Vorhandensein von bloßen Grundkenntnissen - auf mehreren Sachgebieten - eine der akademischen Ausbildung entsprechende Bildungshöhe nicht begründen (Hinweis E 14.5.1998, 96/12/0054).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1997120250.X01

Im RIS seit

13.12.2002

Dokumentnummer

JWR_1997120250_20020925X01

Rechtssatz für 2000/12/0219

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

2000/12/0219

Entscheidungsdatum

19.11.2002

Index

L22004 Landesbedienstete Oberösterreich
L24004 Gemeindebedienstete Oberösterreich
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §121 Abs1 Z1 idF 1994/550 impl;
GehG 1956 §30a Abs1 Z1 impl;
GehG/OÖ 1956 §30a Abs1 Z1 impl;
GehG/Statutargemeindebeamten OÖ 1956 §30a Abs1 Z1;
LBGErg OÖ 19te Art2;
StGdBG OÖ 1956 §2 Abs1;
StGdBG OÖ 1956 §30 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/12/0066 E 17. August 2000 RS 1

Stammrechtssatz

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind der Verwendungsgruppe A nur Dienste zuzuordnen, für die im Allgemeinen eine abgeschlossene Hochschulbildung Voraussetzung ist. Charakteristisch für einen dieser Verwendungsgruppe zuzuordnenden Dienst ist, dass seine Verrichtung einen Gesamtüberblick über eine den Gegenstand eines Universitätsstudiums bildende Wissenschaft erfordert, wie ihn im Allgemeinen nur ein solches Studium zu vermitteln pflegt. Dagegen sind für den Beamten der Verwendungsgruppe B charakteristisch und damit dieser Verwendungsgruppe zuzuordnen Dienste vom Rang einer selbständigen und selbstverantwortlichen Arbeit, deren klaglose Bewältigung einerseits eine durch Absolvierung einer höheren Lehranstalt erworbene Bildung, andererseits Fachkenntnisse voraussetzt, wie sie durch die Zurücklegung der als Anstellungserfordernisse vorgeschriebenen Zeiten praktischer Verwendung und der geforderten Ablegung entsprechender Prüfungen erlangt zu werden pflegen; dabei ist die - auch durch private Fortbildung herbeigeführte - Erfahrungskomponente für den Verwendungserfolg von Bedeutung. Selbst das Erfordernis von auf Hochschulniveau stehenden - allenfalls durch dienstliche oder private Fortbildung - angeeigneten Kenntnissen führt - wegen des Erfordernisses des genannten Gesamtüberblickes - dann nicht zur Annahme einer A-wertigen Verwendung, wenn es sich lediglich um einen kleinen Ausschnitt aus dem Stoff einer Studienrichtung handelt. Andererseits lässt sich mit dem Vorhandensein von bloßen Grundkenntnissen - auf mehreren Sachgebieten - eine der akademischen Ausbildung entsprechende Bildungshöhe nicht begründen (Hinweis E 14.5.1998, 96/12/0054).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000120219.X05

Im RIS seit

05.03.2003

Dokumentnummer

JWR_2000120219_20021119X05

Rechtssatz für 99/12/0332

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

99/12/0332

Entscheidungsdatum

21.04.2004

Index

L22002 Landesbedienstete Kärnten
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

DienstrechtsG Krnt 1994 §176 Abs1 Z1;
GehG 1956 §121 Abs1 Z1 idF 1994/550 impl;
GehG 1956 §30a Abs1 Z1 impl;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/12/0066 E 17. August 2000 RS 1

Stammrechtssatz

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind der Verwendungsgruppe A nur Dienste zuzuordnen, für die im Allgemeinen eine abgeschlossene Hochschulbildung Voraussetzung ist. Charakteristisch für einen dieser Verwendungsgruppe zuzuordnenden Dienst ist, dass seine Verrichtung einen Gesamtüberblick über eine den Gegenstand eines Universitätsstudiums bildende Wissenschaft erfordert, wie ihn im Allgemeinen nur ein solches Studium zu vermitteln pflegt. Dagegen sind für den Beamten der Verwendungsgruppe B charakteristisch und damit dieser Verwendungsgruppe zuzuordnen Dienste vom Rang einer selbständigen und selbstverantwortlichen Arbeit, deren klaglose Bewältigung einerseits eine durch Absolvierung einer höheren Lehranstalt erworbene Bildung, andererseits Fachkenntnisse voraussetzt, wie sie durch die Zurücklegung der als Anstellungserfordernisse vorgeschriebenen Zeiten praktischer Verwendung und der geforderten Ablegung entsprechender Prüfungen erlangt zu werden pflegen; dabei ist die - auch durch private Fortbildung herbeigeführte - Erfahrungskomponente für den Verwendungserfolg von Bedeutung. Selbst das Erfordernis von auf Hochschulniveau stehenden - allenfalls durch dienstliche oder private Fortbildung - angeeigneten Kenntnissen führt - wegen des Erfordernisses des genannten Gesamtüberblickes - dann nicht zur Annahme einer A-wertigen Verwendung, wenn es sich lediglich um einen kleinen Ausschnitt aus dem Stoff einer Studienrichtung handelt. Andererseits lässt sich mit dem Vorhandensein von bloßen Grundkenntnissen - auf mehreren Sachgebieten - eine der akademischen Ausbildung entsprechende Bildungshöhe nicht begründen (Hinweis E 14.5.1998, 96/12/0054).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:1999120332.X02

Im RIS seit

01.06.2004

Dokumentnummer

JWR_1999120332_20040421X02

Rechtssatz für 2005/12/0120

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

2005/12/0120

Entscheidungsdatum

26.04.2006

Index

L00301 Bezüge Bürgermeisterentschädigung Burgenland
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §121 Abs1 Z1 idF 1994/550 impl;
GehG 1956 §30a Abs1 Z1 idF 1972/214 impl;
LBBG Bgld 2001 §44 Abs1 Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/12/0066 E 17. August 2000 RS 1

Stammrechtssatz

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind der Verwendungsgruppe A nur Dienste zuzuordnen, für die im Allgemeinen eine abgeschlossene Hochschulbildung Voraussetzung ist. Charakteristisch für einen dieser Verwendungsgruppe zuzuordnenden Dienst ist, dass seine Verrichtung einen Gesamtüberblick über eine den Gegenstand eines Universitätsstudiums bildende Wissenschaft erfordert, wie ihn im Allgemeinen nur ein solches Studium zu vermitteln pflegt. Dagegen sind für den Beamten der Verwendungsgruppe B charakteristisch und damit dieser Verwendungsgruppe zuzuordnen Dienste vom Rang einer selbständigen und selbstverantwortlichen Arbeit, deren klaglose Bewältigung einerseits eine durch Absolvierung einer höheren Lehranstalt erworbene Bildung, andererseits Fachkenntnisse voraussetzt, wie sie durch die Zurücklegung der als Anstellungserfordernisse vorgeschriebenen Zeiten praktischer Verwendung und der geforderten Ablegung entsprechender Prüfungen erlangt zu werden pflegen; dabei ist die - auch durch private Fortbildung herbeigeführte - Erfahrungskomponente für den Verwendungserfolg von Bedeutung. Selbst das Erfordernis von auf Hochschulniveau stehenden - allenfalls durch dienstliche oder private Fortbildung - angeeigneten Kenntnissen führt - wegen des Erfordernisses des genannten Gesamtüberblickes - dann nicht zur Annahme einer A-wertigen Verwendung, wenn es sich lediglich um einen kleinen Ausschnitt aus dem Stoff einer Studienrichtung handelt. Andererseits lässt sich mit dem Vorhandensein von bloßen Grundkenntnissen - auf mehreren Sachgebieten - eine der akademischen Ausbildung entsprechende Bildungshöhe nicht begründen (Hinweis E 14.5.1998, 96/12/0054).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005120120.X05

Im RIS seit

31.05.2006

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2011

Dokumentnummer

JWR_2005120120_20060426X05

Rechtssatz für 2003/12/0210

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2003/12/0210

Entscheidungsdatum

23.10.2006

Index

L22007 Landesbedienstete Tirol
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §30a Abs1 Z1 idF 1972/214 impl;
GehG/Tir 1998 §30a Abs1 Z1 idF BGBl 1972/214;
LBG Tir 1998 §2 litc Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/12/0066 E 17. August 2000 RS 1

Stammrechtssatz

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind der Verwendungsgruppe A nur Dienste zuzuordnen, für die im Allgemeinen eine abgeschlossene Hochschulbildung Voraussetzung ist. Charakteristisch für einen dieser Verwendungsgruppe zuzuordnenden Dienst ist, dass seine Verrichtung einen Gesamtüberblick über eine den Gegenstand eines Universitätsstudiums bildende Wissenschaft erfordert, wie ihn im Allgemeinen nur ein solches Studium zu vermitteln pflegt. Dagegen sind für den Beamten der Verwendungsgruppe B charakteristisch und damit dieser Verwendungsgruppe zuzuordnen Dienste vom Rang einer selbständigen und selbstverantwortlichen Arbeit, deren klaglose Bewältigung einerseits eine durch Absolvierung einer höheren Lehranstalt erworbene Bildung, andererseits Fachkenntnisse voraussetzt, wie sie durch die Zurücklegung der als Anstellungserfordernisse vorgeschriebenen Zeiten praktischer Verwendung und der geforderten Ablegung entsprechender Prüfungen erlangt zu werden pflegen; dabei ist die - auch durch private Fortbildung herbeigeführte - Erfahrungskomponente für den Verwendungserfolg von Bedeutung. Selbst das Erfordernis von auf Hochschulniveau stehenden - allenfalls durch dienstliche oder private Fortbildung - angeeigneten Kenntnissen führt - wegen des Erfordernisses des genannten Gesamtüberblickes - dann nicht zur Annahme einer A-wertigen Verwendung, wenn es sich lediglich um einen kleinen Ausschnitt aus dem Stoff einer Studienrichtung handelt. Andererseits lässt sich mit dem Vorhandensein von bloßen Grundkenntnissen - auf mehreren Sachgebieten - eine der akademischen Ausbildung entsprechende Bildungshöhe nicht begründen (Hinweis E 14.5.1998, 96/12/0054).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2003120210.X02

Im RIS seit

29.11.2006

Zuletzt aktualisiert am

31.12.2010

Dokumentnummer

JWR_2003120210_20061023X02