Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2000/12/0053

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 15534 A/2001

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

2000/12/0053

Entscheidungsdatum

08.01.2001

Index

72/02 Studienrecht allgemein
72/07 Geistes- und naturwissenschaftliche Studienrichtungen
72/13 Studienförderung

Norm

StudFG 1992 §50 Abs2 Z3 idF 1997/I/098;
Studienrichtung geisteswissenschaftlich naturwissen §3 Abs2;
UniStEV 1997;
UniStG 1997 §29 Abs1 Z1;

Rechtssatz

Die Zulassung zu einer anderen Studienrichtung vergleiche dazu auch Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer eins, UniStG sowie die Universitäts-Studienevidenzverordnung 1997, Bundesgesetzblatt römisch zwei Nr. 245, insbesondere deren Paragraph 3,) ist (bei Nichtfortsetzung des bisher betriebenen Studiums) auch im Sinne des StudFG 1992 ein Studienwechsel. In diesem Sinn führen auch die EB zur Regierungsvorlage zur Stammfassung zu Paragraph 13, StudFG 1992 aus, dass jede Änderung einer der kombinationspflichtigen Studienrichtungen einen Studienwechsel darstellt. Eine solche Änderung liegt jedenfalls vor, wenn - wie im Beschwerdefall - anstelle der Kombination von zwei Studienrichtungen eine (kombinationspflichtige) Studienrichtung mit Fächern im Sinne des Paragraph 3, Absatz 2, des Bundesgesetzes über geistes- und naturwissenschaftliche Studienrichtungen kombiniert wird. Zur Beurteilung der Frage, ob (auch) nach dem StudFG 1992 ein Studienwechsel vorliegt, kommt es also auf einen inhaltlichen Vergleich des Vorstudiums (hier: Kombination zweier Studienrichtungen) mit dem "neuen "Studium (hier:

Fächerkombination im Sinne des Paragraph 3, Absatz 2, des Bundesgesetzes über die geistes- und naturwissenschaftlichen Studienrichtungen) an Hand der studienrechtlichen Vorschriften nicht an. Aus ihrem Einwand betreffend die inhaltliche Verwandtschaft des Vorstudiums mit dem nunmehr von ihr betriebenen Studium kann daher die Beschwerdeführerin nichts für ihren Standpunkt gewinnen, dass Paragraph 50, Absatz 2, Ziffer 3, StudFG 1992 in ihrem Fall nicht anzuwenden sei.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000120053.X04

Im RIS seit

02.04.2001

Dokumentnummer

JWR_2000120053_20010108X04