Der Verwaltungsgerichtshof teilt die Auffassung, dass die Aufnahme eines anderen Studiums, die nach § 50 Abs. 2 Z. 3 StudFG 1992 zum Erlöschen des Anspruches auf Studienbeihilfe führt, nur den Fall eines Studienwechsels, nicht aber die Aufnahme eines Doppelstudiums erfasst.Der Verwaltungsgerichtshof teilt die Auffassung, dass die Aufnahme eines anderen Studiums, die nach Paragraph 50, Absatz 2, Ziffer 3, StudFG 1992 zum Erlöschen des Anspruches auf Studienbeihilfe führt, nur den Fall eines Studienwechsels, nicht aber die Aufnahme eines Doppelstudiums erfasst.