Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 99/07/0177

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 15641 A/2001

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

99/07/0177

Entscheidungsdatum

04.07.2001

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 1990 §2 Abs1;
AWG 1990 §2 Abs2 Z3;
AWG 1990 §2 Abs3;
VwRallg;

Rechtssatz

Paragraph 2, Absatz 3, AWG 1990 führt den Begriff "Altstoff" ein. Altstoffe werden vom AWG 1990 nicht vom Abfallbegriff ausgenommen; sie werden vielmehr ausdrücklich den Abfällen zugeordnet, sind aber vom Geltungsbereich einzelner Bestimmungen des AWG 1990 ausgenommen. Sie sind dazu bestimmt, verwertet oder verwendet zu werden. Mit einer (zulässigen) Verwertung oder Verwendung endet ihre Abfalleigenschaft. Paragraph 2, Absatz 3, AWG 1990 spricht zweimal davon, dass eine Sache einer "Verwertung zugeführt" wird. Im ersten Halbsatz wird damit, nämlich mit der "Zuführung zu einer Verwertung" einer als Abfall geltenden Sache der Altstoffbegriff definiert, im zweiten Halbsatz wird derselbe Ausdruck verwendet, um (alternativ zum Begriff der "Verwendung") die Beendigung der Abfalleigenschaft zu markieren. Das "Zuführen zu einer Verwertung" muss daher im ersten Halbsatz einen anderen Begriffsinhalt haben als im zweiten, da "Altstoff", zu dessen Definition das "Zuführen zu einer Verwertung" im ersten Halbsatz gebraucht wird, Abfall ist, im zweiten Halbsatz aber mit dem "Zuführen zu einer Verwertung" gerade diese Abfalleigenschaft beendet werden soll. Sinnvoll erscheint daher nur eine Auslegung dahin, dass im ersten Halbsatz des Paragraph 2, Absatz 3, AWG 1990 mit dem "Zuführen zu einer Verwertung" der Beginn eines Verwertungsprozesses (im weitesten Sinn) gemeint ist, der Altstoff entstehen lässt, während im zweiten Halbsatz derselbe Ausdruck ein Ergebnis des Verwertungsprozesses bezeichnet. Wie das Ergebnis des Verwertungsprozesses beschaffen sein muss, um ein Ende der Abfalleigenschaft des Altstoffes herbeizuführen, ist im Paragraph 2, Absatz 3, AWG 1990 nicht näher geregelt. Zu entnehmen ist der Bestimmung lediglich, dass es sich um eine "zulässige" Verwertung handeln muss.

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999070177.X05

Im RIS seit

27.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

04.11.2015

Dokumentnummer

JWR_1999070177_20010704X05

Rechtssatz für 2001/07/0043

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 15872 A/2002

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

2001/07/0043

Entscheidungsdatum

25.07.2002

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 1990 §2 Abs1;
AWG 1990 §2 Abs2 Z3;
AWG 1990 §2 Abs3;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/07/0177 E 4. Juli 2001 RS 5 (hier ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Paragraph 2, Absatz 3, AWG 1990 führt den Begriff "Altstoff" ein. Altstoffe werden vom AWG 1990 nicht vom Abfallbegriff ausgenommen; sie werden vielmehr ausdrücklich den Abfällen zugeordnet, sind aber vom Geltungsbereich einzelner Bestimmungen des AWG 1990 ausgenommen. Sie sind dazu bestimmt, verwertet oder verwendet zu werden. Mit einer (zulässigen) Verwertung oder Verwendung endet ihre Abfalleigenschaft. Paragraph 2, Absatz 3, AWG 1990 spricht zweimal davon, dass eine Sache einer "Verwertung zugeführt" wird. Im ersten Halbsatz wird damit, nämlich mit der "Zuführung zu einer Verwertung" einer als Abfall geltenden Sache der Altstoffbegriff definiert, im zweiten Halbsatz wird derselbe Ausdruck verwendet, um (alternativ zum Begriff der "Verwendung") die Beendigung der Abfalleigenschaft zu markieren. Das "Zuführen zu einer Verwertung" muss daher im ersten Halbsatz einen anderen Begriffsinhalt haben als im zweiten, da "Altstoff", zu dessen Definition das "Zuführen zu einer Verwertung" im ersten Halbsatz gebraucht wird, Abfall ist, im zweiten Halbsatz aber mit dem "Zuführen zu einer Verwertung" gerade diese Abfalleigenschaft beendet werden soll. Sinnvoll erscheint daher nur eine Auslegung dahin, dass im ersten Halbsatz des Paragraph 2, Absatz 3, AWG 1990 mit dem "Zuführen zu einer Verwertung" der Beginn eines Verwertungsprozesses (im weitesten Sinn) gemeint ist, der Altstoff entstehen lässt, während im zweiten Halbsatz derselbe Ausdruck ein Ergebnis des Verwertungsprozesses bezeichnet. Wie das Ergebnis des Verwertungsprozesses beschaffen sein muss, um ein Ende der Abfalleigenschaft des Altstoffes herbeizuführen, ist im Paragraph 2, Absatz 3, AWG 1990 nicht näher geregelt. Zu entnehmen ist der Bestimmung lediglich, dass es sich um eine "zulässige" Verwertung handeln muss.

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Altstoff

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001070043.X06

Im RIS seit

18.10.2002

Zuletzt aktualisiert am

04.11.2015

Dokumentnummer

JWR_2001070043_20020725X06

Rechtssatz für 2002/07/0159

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2002/07/0159

Entscheidungsdatum

06.11.2003

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 1990 §2 Abs1;
AWG 1990 §2 Abs2 Z3;
AWG 1990 §2 Abs3;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/07/0177 E 4. Juli 2001 RS 5 (hier ohne die beiden letzten Sätze)

Stammrechtssatz

Paragraph 2, Absatz 3, AWG 1990 führt den Begriff "Altstoff" ein. Altstoffe werden vom AWG 1990 nicht vom Abfallbegriff ausgenommen; sie werden vielmehr ausdrücklich den Abfällen zugeordnet, sind aber vom Geltungsbereich einzelner Bestimmungen des AWG 1990 ausgenommen. Sie sind dazu bestimmt, verwertet oder verwendet zu werden. Mit einer (zulässigen) Verwertung oder Verwendung endet ihre Abfalleigenschaft. Paragraph 2, Absatz 3, AWG 1990 spricht zweimal davon, dass eine Sache einer "Verwertung zugeführt" wird. Im ersten Halbsatz wird damit, nämlich mit der "Zuführung zu einer Verwertung" einer als Abfall geltenden Sache der Altstoffbegriff definiert, im zweiten Halbsatz wird derselbe Ausdruck verwendet, um (alternativ zum Begriff der "Verwendung") die Beendigung der Abfalleigenschaft zu markieren. Das "Zuführen zu einer Verwertung" muss daher im ersten Halbsatz einen anderen Begriffsinhalt haben als im zweiten, da "Altstoff", zu dessen Definition das "Zuführen zu einer Verwertung" im ersten Halbsatz gebraucht wird, Abfall ist, im zweiten Halbsatz aber mit dem "Zuführen zu einer Verwertung" gerade diese Abfalleigenschaft beendet werden soll. Sinnvoll erscheint daher nur eine Auslegung dahin, dass im ersten Halbsatz des Paragraph 2, Absatz 3, AWG 1990 mit dem "Zuführen zu einer Verwertung" der Beginn eines Verwertungsprozesses (im weitesten Sinn) gemeint ist, der Altstoff entstehen lässt, während im zweiten Halbsatz derselbe Ausdruck ein Ergebnis des Verwertungsprozesses bezeichnet. Wie das Ergebnis des Verwertungsprozesses beschaffen sein muss, um ein Ende der Abfalleigenschaft des Altstoffes herbeizuführen, ist im Paragraph 2, Absatz 3, AWG 1990 nicht näher geregelt. Zu entnehmen ist der Bestimmung lediglich, dass es sich um eine "zulässige" Verwertung handeln muss.

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002070159.X03

Im RIS seit

04.12.2003

Dokumentnummer

JWR_2002070159_20031106X03