Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 99/07/0177

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 15641 A/2001

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

99/07/0177

Entscheidungsdatum

04.07.2001

Index

83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 1990 §2 Abs1 Z1;

Rechtssatz

Wenn die Antragstellerin bei ihr anfallende Produktionsrückstände (hier: Filterrückstände) nicht deswegen an einen anderen Betrieb weitergibt, um sie los zu werden, sondern um sie dort verarbeiten zu lassen, um auf diesem Weg ihre Kunden mit einem für deren Produktion erforderlichen Produkt beliefern zu können, stellen die Filterrückstände keinen Abfall im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, AWG 1990 dar, da keine Entledigungsabsicht besteht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999070177.X03

Im RIS seit

27.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

04.11.2015

Dokumentnummer

JWR_1999070177_20010704X03