Wenn die Antragstellerin bei ihr anfallende Produktionsrückstände (hier: Filterrückstände) nicht deswegen an einen anderen Betrieb weitergibt, um sie los zu werden, sondern um sie dort verarbeiten zu lassen, um auf diesem Weg ihre Kunden mit einem für deren Produktion erforderlichen Produkt beliefern zu können, stellen die Filterrückstände keinen Abfall im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 1 AWG 1990 dar, da keine Entledigungsabsicht besteht. Wenn die Antragstellerin bei ihr anfallende Produktionsrückstände (hier: Filterrückstände) nicht deswegen an einen anderen Betrieb weitergibt, um sie los zu werden, sondern um sie dort verarbeiten zu lassen, um auf diesem Weg ihre Kunden mit einem für deren Produktion erforderlichen Produkt beliefern zu können, stellen die Filterrückstände keinen Abfall im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, AWG 1990 dar, da keine Entledigungsabsicht besteht.