Bei Verfahren, deren Gegenstand die Erteilung oder Versagung einer Bewilligung nach dem Stmk NatSchG 1976 ist, handelt es sich um Verfahren, die im Sinne des § 6 Abs 2 Stmk UmweltschutzG "auch eine Vermeidung einer erheblichen und dauernden Beeinträchtigung von Menschen und der Umwelt zum Gegenstand haben". Der Landesumweltanwalt ist daher befugt, an einem Verfahren um Erteilung einer Bewilligung als Partei mitzuwirken, d.h. durch den Einsatz von einer Partei zustehenden prozessualen Mitteln eine Verletzung von Umweltinteressen durch den Bescheid hintanzuhalten. Ein Anspruch auf Erlassung eines Bescheides bestimmten Inhaltes (sei es auf Erteilung oder auf Versagung einer Bewilligung) ist ihm jedoch nicht eingeräumt (vgl das Erkenntnis vom 9. März 1998, Zl 98/10/0017).Bei Verfahren, deren Gegenstand die Erteilung oder Versagung einer Bewilligung nach dem Stmk NatSchG 1976 ist, handelt es sich um Verfahren, die im Sinne des Paragraph 6, Absatz 2, Stmk UmweltschutzG "auch eine Vermeidung einer erheblichen und dauernden Beeinträchtigung von Menschen und der Umwelt zum Gegenstand haben". Der Landesumweltanwalt ist daher befugt, an einem Verfahren um Erteilung einer Bewilligung als Partei mitzuwirken, d.h. durch den Einsatz von einer Partei zustehenden prozessualen Mitteln eine Verletzung von Umweltinteressen durch den Bescheid hintanzuhalten. Ein Anspruch auf Erlassung eines Bescheides bestimmten Inhaltes (sei es auf Erteilung oder auf Versagung einer Bewilligung) ist ihm jedoch nicht eingeräumt vergleiche das Erkenntnis vom 9. März 1998, Zl 98/10/0017).