Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 98/10/0376

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

98/10/0376

Entscheidungsdatum

21.03.2001

Index

L55006 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Steiermark
L55056 Nationalpark Biosphärenpark Steiermark
L81506 Umweltschutz Steiermark
L81516 Umweltanwalt Steiermark

Norm

NatSchG Stmk 1976 §12 Abs1;
NatSchG Stmk 1976 §5 Abs5;
NatSchG Stmk 1976 §5 Abs6;
NatSchG Stmk 1976 §5 Abs7;
NatSchG Stmk 1976;
UmweltschutzG Stmk 1988 §6 Abs2;

Rechtssatz

Bei Verfahren, deren Gegenstand die Erteilung oder Versagung einer Bewilligung nach dem Stmk NatSchG 1976 ist, handelt es sich um Verfahren, die im Sinne des Paragraph 6, Absatz 2, Stmk UmweltschutzG "auch eine Vermeidung einer erheblichen und dauernden Beeinträchtigung von Menschen und der Umwelt zum Gegenstand haben". Der Landesumweltanwalt ist daher befugt, an einem Verfahren um Erteilung einer Bewilligung als Partei mitzuwirken, d.h. durch den Einsatz von einer Partei zustehenden prozessualen Mitteln eine Verletzung von Umweltinteressen durch den Bescheid hintanzuhalten. Ein Anspruch auf Erlassung eines Bescheides bestimmten Inhaltes (sei es auf Erteilung oder auf Versagung einer Bewilligung) ist ihm jedoch nicht eingeräumt vergleiche das Erkenntnis vom 9. März 1998, Zl 98/10/0017).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998100376.X06

Im RIS seit

22.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.04.2011

Dokumentnummer

JWR_1998100376_20010321X06