Eine Entscheidung nach § 38 Abs 2 Tir WWSLG hat nicht zwingend zur Voraussetzung, dass Bestand und Umfang von Nutzungsrechten zwischen zwei (oder mehreren) konkreten Personen strittig sind. Dies ergibt sich schon daraus, das § 38 Abs 2 Tir WWSLG von Streitigkeiten nur im Zusammenhang mit der Ausübung von Nutzungsrechten spricht.Eine Entscheidung nach Paragraph 38, Absatz 2, Tir WWSLG hat nicht zwingend zur Voraussetzung, dass Bestand und Umfang von Nutzungsrechten zwischen zwei (oder mehreren) konkreten Personen strittig sind. Dies ergibt sich schon daraus, das Paragraph 38, Absatz 2, Tir WWSLG von Streitigkeiten nur im Zusammenhang mit der Ausübung von Nutzungsrechten spricht.