Die im § 3 Abs. 2 AWG 1990 getroffene Anordnung des Bundesgesetzgebers einer Geltung der dort angeführten Gesetzesbestimmungen auch für nicht gefährliche Abfälle ist für die dort auch für nicht gefährliche Abfälle als anwendbar erklärte Vorschrift des § 32 AWG 1990 im Kontext mit jener Einschränkung zu sehen, mit welcher der Bundesgesetzgeber im § 32 Abs. 1 AWG 1990 den von ihm wahrgenommenen Gesetzgebungsbedarf selbst versehen hat (Hinweis E 19.9.1996, 96/07/0049; E 19. 9. 1996, 96/07/0079).Die im Paragraph 3, Absatz 2, AWG 1990 getroffene Anordnung des Bundesgesetzgebers einer Geltung der dort angeführten Gesetzesbestimmungen auch für nicht gefährliche Abfälle ist für die dort auch für nicht gefährliche Abfälle als anwendbar erklärte Vorschrift des Paragraph 32, AWG 1990 im Kontext mit jener Einschränkung zu sehen, mit welcher der Bundesgesetzgeber im Paragraph 32, Absatz eins, AWG 1990 den von ihm wahrgenommenen Gesetzgebungsbedarf selbst versehen hat (Hinweis E 19.9.1996, 96/07/0049; E 19. 9. 1996, 96/07/0079).