Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 98/05/0073

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

98/05/0073

Entscheidungsdatum

01.09.1998

Index

L80003 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Niederösterreich

Norm

ROG NÖ 1976 §19 Abs2 idF 8000-10;
ROG NÖ 1976 §19 Abs4 idF 8000-10;

Rechtssatz

Im Beschwerdefall liegt zumindest im forstwirtschaftlichen Bereich ein forstwirtschaftlicher Nebenerwerbsbetrieb vor. Die Behörde hat daher nach Paragraph 19, Absatz 4, NÖ ROG 1976 nur mehr zu überprüfen, ob die Neuerrichtung des Wohngebäudes für eine Nutzung gem Paragraph 19, Absatz 2, NÖ ROG 1976 erforderlich ist, wobei unter Berücksichtigung des Umstandes, daß es sich um einen einheitlichen Betrieb handelt, in diese Beurteilung sowohl die Bewirtschaftung des Forstbetriebes als auch die beabsichtigte Viehhaltung einzubeziehen sind. Nur dann, wenn für den gesamten Betrieb der Forstwirtschaft und die Viehzucht sowie die Bewirtschaftung der Grünflächen die Errichtung des Wohngebäudes im Hofverband zur Befriedigung der familieneigenen Wohnbedürfnisse der Inhaber nicht erforderlich ist, ist das Baugesuch abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998050073.X04

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2011

Dokumentnummer

JWR_1998050073_19980901X04