Bei der Hilfegewährung nach dem Wr SHG 1973 ist - ausgehend von § 4 Wr SHG 1973 - grundsätzlich situationsbezogen auf die aktuelle Notlage abzustellen. Die Gewährung von Leistungen für die Vergangenheit scheidet aus, es sei denn, dass Umstände der Vergangenheit eine aktuelle oder unmittelbar drohende Notlage bedingen (Hinweis E vom 23. Juni 1998, Zl. 97/08/0114, m.w.H.).Bei der Hilfegewährung nach dem Wr SHG 1973 ist - ausgehend von Paragraph 4, Wr SHG 1973 - grundsätzlich situationsbezogen auf die aktuelle Notlage abzustellen. Die Gewährung von Leistungen für die Vergangenheit scheidet aus, es sei denn, dass Umstände der Vergangenheit eine aktuelle oder unmittelbar drohende Notlage bedingen (Hinweis E vom 23. Juni 1998, Zl. 97/08/0114, m.w.H.).