Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 97/07/0138

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

97/07/0138

Entscheidungsdatum

23.11.2000

Index

L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Tirol
80/06 Bodenreform

Norm

FlVfGG §1;
FlVfGG §49 Abs1;
FlVfGG §50 Abs2;
FlVfLG Tir 1996 §1;
FlVfLG Tir 1996 §30 Abs1;
FlVfLG Tir 1996 §32 Abs1;

Rechtssatz

Führen mehrere in einem wirtschaftlichen Zusammenhang stehende Verträge insgesamt zu einer Verwirklichung von Zielen und zu einer Erfüllung von Aufgaben der Zusammenlegung iSd Paragraph eins, Tir FlVfLG 1996, dann kann einem einzelnen der in seiner Gesamtheit den vom Gesetz erforderten Effekt herbeiführenden Verträge die Erforderlichkeit zur Flurbereinigung iSd Paragraph 32, Absatz eins, Tir FlVfLG 1996 nicht mit der Begründung abgesprochen werden, dass dieser eine Vertrag, welcher der Agrarbehörde zum Zwecke der im Paragraph 32, Absatz eins, Tir FlVfLG 1996 vorgesehenen Feststellung vorgelegt wird, für sich allein das Flurbereinigungsziel nicht erreichen werde. Dass die Agrarbehörde die im Paragraph 32, Absatz eins, Tir FlVfLG 1996 vorgesehene Feststellung nur hinsichtlich eines solchen Vertrages treffen kann, der ihr vorgelegt wird, trifft zwar zu, steht aber einer Beurteilung des vorgelegten Vertrages im Lichte der Auswirkungen sämtlicher im wirtschaftlichen Zusammenhang stehender Transaktionen nicht entgegen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1997070138.X05

Im RIS seit

01.03.2001

Dokumentnummer

JWR_1997070138_20001123X05