Ein Vertrag kann als zur Durchführung der Flurbereinigung erforderlich iSd § 32 Abs 1 Tir FVfLG 1996 nur dann angesehen werden, wenn mit ihm die im § 1 Tir FVfLG 1996 festgelegten Ziele und Aufgaben der Zusammenlegung verfolgt werden. Dass es auf die Verwirklichung der im § 1 Tir FVfLG 1996 festgelegten Ziele und Aufgaben der Zusammenlegung ankommt, wenn es um die Beurteilung der Erforderlichkeit eines Vertrages zur Durchführung der Flurbereinigung geht, ergibt sich nicht zuletzt auch aus der Bestimmung des § 32 Abs 5 Tir FVfLG 1996 mit der darin statuierten Nichtigkeitssanktion von Bescheiden nach § 32 Abs 1 Tir FVfLG 1996, die den Bestimmungen des § 1 Tir FVfLG 1996 widersprechen.Ein Vertrag kann als zur Durchführung der Flurbereinigung erforderlich iSd Paragraph 32, Absatz eins, Tir FVfLG 1996 nur dann angesehen werden, wenn mit ihm die im Paragraph eins, Tir FVfLG 1996 festgelegten Ziele und Aufgaben der Zusammenlegung verfolgt werden. Dass es auf die Verwirklichung der im Paragraph eins, Tir FVfLG 1996 festgelegten Ziele und Aufgaben der Zusammenlegung ankommt, wenn es um die Beurteilung der Erforderlichkeit eines Vertrages zur Durchführung der Flurbereinigung geht, ergibt sich nicht zuletzt auch aus der Bestimmung des Paragraph 32, Absatz 5, Tir FVfLG 1996 mit der darin statuierten Nichtigkeitssanktion von Bescheiden nach Paragraph 32, Absatz eins, Tir FVfLG 1996, die den Bestimmungen des Paragraph eins, Tir FVfLG 1996 widersprechen.