Durch die Verfassungsbestimmung des § 29 Abs 13 AWG 1990 idF der AWGNov 1994 wird ein Entfall der baubehördlichen Bewilligungspflicht nur für jene Fälle angeordnet, in denen eine Genehmigung nach § 29 AWG 1990 zu erteilen ist. Eine solche Genehmigung ist aber nach § 44 Abs 6 AWG 1990 nicht erforderlich, wenn am 1.7.1990 auch nur ein nach der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage erforderliches Verfahren anhängig oder rechtskräftig abgeschlossen war. Für die vor dem 1.7.1990 erteilten Genehmigungen erfaßten Anlagen ist somit keine Bewilligung nach dem AWG 1990 erforderlich. Das bedeutet, daß ein Baubewilligungsverfahren, welches durch die Berufung einer übergangenen Partei wieder anhängig geworden ist, nach den Bauvorschriften zu Ende zu führen ist.Durch die Verfassungsbestimmung des Paragraph 29, Absatz 13, AWG 1990 in der Fassung der AWGNov 1994 wird ein Entfall der baubehördlichen Bewilligungspflicht nur für jene Fälle angeordnet, in denen eine Genehmigung nach Paragraph 29, AWG 1990 zu erteilen ist. Eine solche Genehmigung ist aber nach Paragraph 44, Absatz 6, AWG 1990 nicht erforderlich, wenn am 1.7.1990 auch nur ein nach der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage erforderliches Verfahren anhängig oder rechtskräftig abgeschlossen war. Für die vor dem 1.7.1990 erteilten Genehmigungen erfaßten Anlagen ist somit keine Bewilligung nach dem AWG 1990 erforderlich. Das bedeutet, daß ein Baubewilligungsverfahren, welches durch die Berufung einer übergangenen Partei wieder anhängig geworden ist, nach den Bauvorschriften zu Ende zu führen ist.