Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
96/15/0241
Entscheidungsdatum
28.02.2002
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm
LiebhabereiV §1 Abs2 Z1;
Rechtssatz
Dass eine Eigentumswohnung ein Wirtschaftsgut ist, das der Befriedigung des persönlichen Wohnbedürfnisses dient und sich deshalb nach der Verkehrsauffassung in einem besonderen Maß für eine Nutzung im Rahmen der Lebensführung eignet, entspricht der ständigen Rechtsprechung (Hinweis E 5. Mai 1992, 92/14/0006).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1996150241.X01
Dokumentnummer
JWR_1996150241_20020228X01