Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 96/15/0241

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

96/15/0241

Entscheidungsdatum

28.02.2002

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

LiebhabereiV §1 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Dass eine Eigentumswohnung ein Wirtschaftsgut ist, das der Befriedigung des persönlichen Wohnbedürfnisses dient und sich deshalb nach der Verkehrsauffassung in einem besonderen Maß für eine Nutzung im Rahmen der Lebensführung eignet, entspricht der ständigen Rechtsprechung (Hinweis E 5. Mai 1992, 92/14/0006).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1996150241.X01

Im RIS seit

01.07.2002

Dokumentnummer

JWR_1996150241_20020228X01