Die Möglichkeit des Abfließens von durch Regen abgewaschenem Altöl in den öffentlichen Kanal widerspricht § 17 Abs 1 AWG 1990 iVm § 1 Abs 3 Z 3 AWG 1990, ohne daß es darauf ankommt, ob der Boden zwischen der Ölsammelstelle und der Kanaleinmündung flüssigkeitdicht ausgeführt ist.Die Möglichkeit des Abfließens von durch Regen abgewaschenem Altöl in den öffentlichen Kanal widerspricht Paragraph 17, Absatz eins, AWG 1990 in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 3, AWG 1990, ohne daß es darauf ankommt, ob der Boden zwischen der Ölsammelstelle und der Kanaleinmündung flüssigkeitdicht ausgeführt ist.