Der Eigentümer einer Liegenschaft, der den Mietern von Kfz-Abstellplätzen durch Aufstellen von Ölsammelfässern die Möglichkeit einer Altölbeseitigung zur Verfügung stellt, ist als Altölsammler iSd § 2 Abs 9 AWG 1990 dazu verpflichtet, für die sachgemäße Lagerung des Altöls zu sorgen. Er hat die Sammelstelle vor Niederschlägen ausreichend zu schützen und die Möglichkeit einer Verunreinigung der Umwelt dadurch hintanzuhalten, daß an der Außenseite der Fässer beim Befüllen durch die Abstellplatzmieter infolge einer kleinen Einfüllöffnung ohne Trichter Altöl zurückbleibt.Der Eigentümer einer Liegenschaft, der den Mietern von Kfz-Abstellplätzen durch Aufstellen von Ölsammelfässern die Möglichkeit einer Altölbeseitigung zur Verfügung stellt, ist als Altölsammler iSd Paragraph 2, Absatz 9, AWG 1990 dazu verpflichtet, für die sachgemäße Lagerung des Altöls zu sorgen. Er hat die Sammelstelle vor Niederschlägen ausreichend zu schützen und die Möglichkeit einer Verunreinigung der Umwelt dadurch hintanzuhalten, daß an der Außenseite der Fässer beim Befüllen durch die Abstellplatzmieter infolge einer kleinen Einfüllöffnung ohne Trichter Altöl zurückbleibt.