Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 96/07/0103

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

96/07/0103

Entscheidungsdatum

29.10.1996

Index

83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 1990 §1 Abs3 Z3;
AWG 1990 §17 Abs1;
AWG 1990 §2 Abs9;
AWG 1990 §39 Abs1 lita Z2;

Rechtssatz

Der Eigentümer einer Liegenschaft, der den Mietern von Kfz-Abstellplätzen durch Aufstellen von Ölsammelfässern die Möglichkeit einer Altölbeseitigung zur Verfügung stellt, ist als Altölsammler iSd Paragraph 2, Absatz 9, AWG 1990 dazu verpflichtet, für die sachgemäße Lagerung des Altöls zu sorgen. Er hat die Sammelstelle vor Niederschlägen ausreichend zu schützen und die Möglichkeit einer Verunreinigung der Umwelt dadurch hintanzuhalten, daß an der Außenseite der Fässer beim Befüllen durch die Abstellplatzmieter infolge einer kleinen Einfüllöffnung ohne Trichter Altöl zurückbleibt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996070103.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2009

Dokumentnummer

JWR_1996070103_19961029X02